§ 39a FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werden.
§ 39a FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.1997
  1. (1)Absatz einsAls Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werden.
§ 39a FGO (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen.

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