§ 39a FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines

regionalen oder lokalen Bündelfunksystems

§ 39a FGO. (1weggefallen) Als Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werdenseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)

monatlich

Schilling

a) bis 12 Kanäle .............................. 10 000,-

b) über 12 bis 24 Kanäle ...................... 8 000,-

c) über 24 bis 48 Kanäle ...................... 6 500,-

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.1997
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines

regionalen oder lokalen Bündelfunksystems

§ 39a FGO. (1weggefallen) Als Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werdenseit 01.01.1998 weggefallen.

(2) Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)

monatlich

Schilling

a) bis 12 Kanäle .............................. 10 000,-

b) über 12 bis 24 Kanäle ...................... 8 000,-

c) über 24 bis 48 Kanäle ...................... 6 500,-

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