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regionalen oder lokalen Bündelfunksystems
§ 39a FGO. (1weggefallen) Als Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werdenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)
monatlich
Schilling
a) bis 12 Kanäle .............................. 10 000,-
b) über 12 bis 24 Kanäle ...................... 8 000,-
c) über 24 bis 48 Kanäle ...................... 6 500,-
regionalen oder lokalen Bündelfunksystems
§ 39a FGO. (1weggefallen) Als Bündelfunk im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Funksystem, bei dem alle verfügbaren Frequenzen zu einem Kanalbündel zusammengefaßt und rechnergesteuert den einzelnen Funkteilnehmern bedarfsgerecht zugeteilt werdenseit 01.01.1998 weggefallen.
(2) Die Gebühren betragen je Kanal (Frequenzpaar)
monatlich
Schilling
a) bis 12 Kanäle .............................. 10 000,-
b) über 12 bis 24 Kanäle ...................... 8 000,-
c) über 24 bis 48 Kanäle ...................... 6 500,-