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Satellitenfunkanlagen
§ 39c FGO. Die Gebühren betragen:
1. für die Bewilligung für jeden Sender (einschließlich vorhandener
Reserve-Senderweggefallen) bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
monatlich
Schilling
a) bis 1 Watt seit 01.01.1998 weggefallen.......................... 200,-
b) bis 6 Watt .......................... 500,-
c) bis 30 Watt .......................... 700,-
d) bis 150 Watt .......................... 1 500,-
e) bis 1 000 Watt .......................... 4 500,-
f) über 1 000 Watt ......................... 9 000,-
2. für die internationale Koordinierung einer
Satellitenfunkanlage einmalig .............. 15 000,-.
Satellitenfunkanlagen
§ 39c FGO. Die Gebühren betragen:
1. für die Bewilligung für jeden Sender (einschließlich vorhandener
Reserve-Senderweggefallen) bei einer maximalen
Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von
monatlich
Schilling
a) bis 1 Watt seit 01.01.1998 weggefallen.......................... 200,-
b) bis 6 Watt .......................... 500,-
c) bis 30 Watt .......................... 700,-
d) bis 150 Watt .......................... 1 500,-
e) bis 1 000 Watt .......................... 4 500,-
f) über 1 000 Watt ......................... 9 000,-
2. für die internationale Koordinierung einer
Satellitenfunkanlage einmalig .............. 15 000,-.