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§ 40 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:
Schilling
1seit 01.02.1999 weggefallen. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
6. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
9. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
10. für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-
11. für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses
1. oder 2. Klasse für den Flug- oder
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-
12. für die zur Ausstellung eines
Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst
oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses
für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche
Prüfung ........................................... 300,-
13. für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-
14. für die zur Ausstellung eines
Funker-Sonderzeugnisses für den
Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst
erforderliche Prüfung ............................. 160,-
15. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-
16. für die Anerkennung eines ausländischen
Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines
Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen
Funker-Zeugnisses ................................. 80,-
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
§ 40 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:
Schilling
1seit 01.02.1999 weggefallen. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
6. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
9. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
10. für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-
11. für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses
1. oder 2. Klasse für den Flug- oder
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-
12. für die zur Ausstellung eines
Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst
oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses
für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche
Prüfung ........................................... 300,-
13. für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder
Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-
14. für die zur Ausstellung eines
Funker-Sonderzeugnisses für den
Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten
Funktelephonisten-Zeugnisses für den
Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst
erforderliche Prüfung ............................. 160,-
15. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-
16. für die Anerkennung eines ausländischen
Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines
Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen
Funker-Zeugnisses ................................. 80,-
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)