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RUNDFUNK UND FERNSEHGEBÜHREN
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Rundfunk- und
Fernsehempfangsanlagen
§ 44 FGO (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Die Gebühren betragen:
Schilling
1. für die unbefristete Rundfunkbewilligung,
zweimonatlich .................................. 10,-
2. für die befristete Rundfunkbewilligung, je Monat 5,-
3. für die unbefristete Fernsehbewilligung,
zweimonatlich .................................. 32,-
4. für die befristete Fernsehbewilligung, je Monat 16,-
RUNDFUNK UND FERNSEHGEBÜHREN
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung
und zum Betrieb von Rundfunk- und
Fernsehempfangsanlagen
§ 44 FGO (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Die Gebühren betragen:
Schilling
1. für die unbefristete Rundfunkbewilligung,
zweimonatlich .................................. 10,-
2. für die befristete Rundfunkbewilligung, je Monat 5,-
3. für die unbefristete Fernsehbewilligung,
zweimonatlich .................................. 32,-
4. für die befristete Fernsehbewilligung, je Monat 16,-