§ 44 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
ABSCHNITT X

RUNDFUNK UND FERNSEHGEBÜHREN

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Rundfunk- und

Fernsehempfangsanlagen

§ 44 FGO (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Die Gebühren betragen:

Schilling

1. für die unbefristete Rundfunkbewilligung,

zweimonatlich .................................. 10,-

2. für die befristete Rundfunkbewilligung, je Monat 5,-

3. für die unbefristete Fernsehbewilligung,

zweimonatlich .................................. 32,-

4. für die befristete Fernsehbewilligung, je Monat 16,-

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.09.1987 bis 31.12.1999
ABSCHNITT X

RUNDFUNK UND FERNSEHGEBÜHREN

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Rundfunk- und

Fernsehempfangsanlagen

§ 44 FGO (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Die Gebühren betragen:

Schilling

1. für die unbefristete Rundfunkbewilligung,

zweimonatlich .................................. 10,-

2. für die befristete Rundfunkbewilligung, je Monat 5,-

3. für die unbefristete Fernsehbewilligung,

zweimonatlich .................................. 32,-

4. für die befristete Fernsehbewilligung, je Monat 16,-

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