§ 45 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 45 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren nach § 44 Z 1 und 3 sind jeweils am 1seit 01.01.2000 weggefallen. der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November für den betreffenden und den darauffolgenden Monat fällig. Für unbefristete Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht, wenn die Anträge in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats eingebracht werden, am 1. des Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom 16. bis zum Monatsletzten eingebracht werden, am nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht endet in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(2) Die Gebühren nach § 44 Z 2 und 4 sind bei der Einbringung des Antrages für die gesamte Dauer der befristeten Bewilligung zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1999
§ 45 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren nach § 44 Z 1 und 3 sind jeweils am 1seit 01.01.2000 weggefallen. der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November für den betreffenden und den darauffolgenden Monat fällig. Für unbefristete Bewilligungen beginnt die Gebührenpflicht, wenn die Anträge in der Zeit vom 1. bis 15. des Monats eingebracht werden, am 1. des Monats, wenn die Anträge in der Zeit vom 16. bis zum Monatsletzten eingebracht werden, am nächsten Monatsersten. Die Zahlungspflicht endet in jedem Fall mit dem Ablauf des Monats, in dem die Bewilligung erlischt.

(2) Die Gebühren nach § 44 Z 2 und 4 sind bei der Einbringung des Antrages für die gesamte Dauer der befristeten Bewilligung zu entrichten.

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