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Auf Einsprüche gegen die Entscheidung über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung ist § 21 Abs. 3 § 52 FGOFernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden (weggefallen) seit 01.07.2003 weggefallen. Auf Einsprüche gegen die Entscheidung über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung ist Paragraph 21, Absatz 3, Fernmeldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Auf Einsprüche gegen die Entscheidung über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung ist § 21 Abs. 3 § 52 FGOFernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden (weggefallen) seit 01.07.2003 weggefallen. Auf Einsprüche gegen die Entscheidung über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung ist Paragraph 21, Absatz 3, Fernmeldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.