§ 52 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
§ 52 FGO (weggefallen) seit 01.07.2003 weggefallen. Auf Einsprüche gegen die Entscheidung über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung ist § 21 Abs. 3 Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.09.1989 bis 30.06.2003
§ 52 FGO (weggefallen) seit 01.07.2003 weggefallen. Auf Einsprüche gegen die Entscheidung über Befreiungsanträge sowie über die Entziehung einer Gebührenbefreiung ist § 21 Abs. 3 Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

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