Art. 2 § 5 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
    2. b)Litera bden Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer und die Wohnanschrift der anspruchsberechtigten Person,
    3. c)Litera cden Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
    4. d)Litera dden Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist,
    5. e)Litera edas Datum der Ausstellung.
  4. (4)Absatz 4Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.
  5. (5)Absatz 5Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.
Art. 2 § 5 FLAG (weggefallen) seit 01.06.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 17.04.1993 bis 31.05.2008
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
    2. b)Litera bden Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer und die Wohnanschrift der anspruchsberechtigten Person,
    3. c)Litera cden Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
    4. d)Litera dden Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist,
    5. e)Litera edas Datum der Ausstellung.
  4. (4)Absatz 4Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.
  5. (5)Absatz 5Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.
Art. 2 § 5 FLAG (weggefallen) seit 01.06.2008 weggefallen.

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