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Legende:
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(2) Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben hat.
(3) Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
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(4) Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5) Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.
(2) Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben hat.
(3) Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
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(4) Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5) Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.