§ 15 FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Paragraph 15,

Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen. Das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen.

  1. (1)Absatz einsFür Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.Für die Maßnahme nach Absatz eins, ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1978 bis 30.04.1996
Paragraph 15,

Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen. Das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen.

  1. (1)Absatz einsFür Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
  2. (2)Absatz 2Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.Für die Maßnahme nach Absatz eins, ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.

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