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Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen. Das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen.
Das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen. Das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt hat die Familienbeihilfenkarte entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen, wenn die Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte nicht mehr den Verhältnissen entsprechen. Für eine in Verlust geratene Familienbeihilfenkarte hat das Finanzamt eine Ersatzfamilienbeihilfenkarte auszustellen.