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(2) Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis d auszahlen und hinsichtlich der im § 16 Abs. 2 genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.
(3) Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis d auszahlen und hinsichtlich der im § 16 Abs. 2 genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.
(3) Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.