§ 17 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
§ 17 FLAG (1weggefallen) Personen, denen die Familienbeihilfenkarte ausgefolgt worden ist, haben die Familienbeihilfenkarte ihren Dienstgebern oder den ihre Bezüge auszahlenden Stellen zu übergebenseit 01.05.1996 weggefallen. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.

(2) Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis d auszahlen und hinsichtlich der im § 16 Abs. 2 genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.

(3) Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 31.12.1989 bis 30.04.1996
§ 17 FLAG (1weggefallen) Personen, denen die Familienbeihilfenkarte ausgefolgt worden ist, haben die Familienbeihilfenkarte ihren Dienstgebern oder den ihre Bezüge auszahlenden Stellen zu übergebenseit 01.05.1996 weggefallen. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.

(2) Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis d auszahlen und hinsichtlich der im § 16 Abs. 2 genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.

(3) Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

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