§ 20 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, auf der Familienbeihilfenkarte die von ihnen ausgezahlten Beträge an Familienbeihilfe und den Zeitraum, für welchen die Beträge ausgezahlt wurden, einzutragen; entstehen über die Richtigkeit der Eintragungen Streitigkeiten, entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt. Die Eintragungen sind von den Dienstgebern und auszahlenden Stellen bei jeder Ausfolgung der Familienbeihilfenkarte, mindestens aber zum Ende eines jeden Kalenderjahres vorzunehmen.Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, auf der Familienbeihilfenkarte die von ihnen ausgezahlten Beträge an Familienbeihilfe und den Zeitraum, für welchen die Beträge ausgezahlt wurden, einzutragen; entstehen über die Richtigkeit der Eintragungen Streitigkeiten, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt. Die Eintragungen sind von den Dienstgebern und auszahlenden Stellen bei jeder Ausfolgung der Familienbeihilfenkarte, mindestens aber zum Ende eines jeden Kalenderjahres vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht aus eigenen Mitteln zu tragen haben, weiters verpflichtet, Aufzeichnungen über die Auszahlungen an Familienbeihilfen zu führen, die zu enthalten haben:
    1. a)Litera aden Namen und die Anschrift des Anspruchsberechtigten,
    2. b)Litera bdie Behörde, die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt hat,
    3. c)Litera cdie Nummer der Familienbeihilfenkarte,
    4. d)Litera ddie Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist, und die Zahl der Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4) auszuzahlen ist, unddie Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist, und die Zahl der Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 4,) auszuzahlen ist, und
    5. e)Litera efortlaufend den Betrag der ausgezahlten Familienbeihilfe, den Zeitraum, für den die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde, und den Tag der Auszahlung.
    Die Aufzeichnungen können auf den Lohnkonten der betreffenden Anspruchsberechtigten geführt werden.
§ 20 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1973 bis 30.04.1996
  1. (1)Absatz einsDie Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, auf der Familienbeihilfenkarte die von ihnen ausgezahlten Beträge an Familienbeihilfe und den Zeitraum, für welchen die Beträge ausgezahlt wurden, einzutragen; entstehen über die Richtigkeit der Eintragungen Streitigkeiten, entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt. Die Eintragungen sind von den Dienstgebern und auszahlenden Stellen bei jeder Ausfolgung der Familienbeihilfenkarte, mindestens aber zum Ende eines jeden Kalenderjahres vorzunehmen.Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, auf der Familienbeihilfenkarte die von ihnen ausgezahlten Beträge an Familienbeihilfe und den Zeitraum, für welchen die Beträge ausgezahlt wurden, einzutragen; entstehen über die Richtigkeit der Eintragungen Streitigkeiten, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt. Die Eintragungen sind von den Dienstgebern und auszahlenden Stellen bei jeder Ausfolgung der Familienbeihilfenkarte, mindestens aber zum Ende eines jeden Kalenderjahres vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht aus eigenen Mitteln zu tragen haben, weiters verpflichtet, Aufzeichnungen über die Auszahlungen an Familienbeihilfen zu führen, die zu enthalten haben:
    1. a)Litera aden Namen und die Anschrift des Anspruchsberechtigten,
    2. b)Litera bdie Behörde, die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt hat,
    3. c)Litera cdie Nummer der Familienbeihilfenkarte,
    4. d)Litera ddie Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist, und die Zahl der Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4) auszuzahlen ist, unddie Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist, und die Zahl der Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe (Paragraph 8, Absatz 4,) auszuzahlen ist, und
    5. e)Litera efortlaufend den Betrag der ausgezahlten Familienbeihilfe, den Zeitraum, für den die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde, und den Tag der Auszahlung.
    Die Aufzeichnungen können auf den Lohnkonten der betreffenden Anspruchsberechtigten geführt werden.
§ 20 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten