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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht aus eigenen Mitteln zu tragen haben, weiters verpflichtet, Aufzeichnungen über die Auszahlungen an Familienbeihilfen zu führen, die zu enthalten haben:
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(2) Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht aus eigenen Mitteln zu tragen haben, weiters verpflichtet, Aufzeichnungen über die Auszahlungen an Familienbeihilfen zu führen, die zu enthalten haben:
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