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(2) Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet sind, ist die rückständige Familienbeihilfe durch das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt auf Antrag auszuzahlen.
(3) Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Gewährung der Familienbeihilfe anhängig ist.
(2) Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet sind, ist die rückständige Familienbeihilfe durch das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige Finanzamt auf Antrag auszuzahlen.
(3) Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Gewährung der Familienbeihilfe anhängig ist.