§ 89 EuWO (weggefallen)

Europawahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.9999
§ 89 EuWO (1weggefallen) Österreicher, die Gelegenheit hatten, Abgeordnete des bestehenden Europäischen Parlaments zu wählen, haben bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie nicht gewählt habenseit 01.04.2004 weggefallen. Österreicher, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben, welche gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind, haben, sofern die erste Wahl in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat noch nicht stattgefunden hat, anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wählen wollen. Die Wahlberechtigten können ihre Erklärungen vor der örtlichen Wahlbehörde abgeben oder in der Wahlkarte gemeinsam mit dem verschlossenen Wahlkuvert, jedenfalls aber außerhalb von diesem, weiterleiten. Die Gemeinden haben solche Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis, im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte auch auf dieser zu kennzeichnen. Einer gekennzeichneten Wahlkarte ist für die Abgabe der Erklärung ein entsprechendes Formular anzuschließen.

(2) Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.

(4) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36 Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von § 36 Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(5) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(6) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.

(7) Der Wahltag für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird auf den 13. Oktober 1996 festgesetzt.

Stand vor dem 31.03.2004

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.03.2004
§ 89 EuWO (1weggefallen) Österreicher, die Gelegenheit hatten, Abgeordnete des bestehenden Europäischen Parlaments zu wählen, haben bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie nicht gewählt habenseit 01.04.2004 weggefallen. Österreicher, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben, welche gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind, haben, sofern die erste Wahl in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat noch nicht stattgefunden hat, anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wählen wollen. Die Wahlberechtigten können ihre Erklärungen vor der örtlichen Wahlbehörde abgeben oder in der Wahlkarte gemeinsam mit dem verschlossenen Wahlkuvert, jedenfalls aber außerhalb von diesem, weiterleiten. Die Gemeinden haben solche Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis, im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte auch auf dieser zu kennzeichnen. Einer gekennzeichneten Wahlkarte ist für die Abgabe der Erklärung ein entsprechendes Formular anzuschließen.

(2) Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.

(4) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36 Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von § 36 Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.

(5) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.

(6) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.

(7) Der Wahltag für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird auf den 13. Oktober 1996 festgesetzt.

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