§ 89 EuWO (weggefallen)

Europawahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÖsterreicher, die Gelegenheit hatten, Abgeordnete des bestehenden Europäischen Parlaments zu wählen, haben bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie nicht gewählt haben. Österreicher, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben, welche gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind, haben, sofern die erste Wahl in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat noch nicht stattgefunden hat, anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wählen wollen. Die Wahlberechtigten können ihre Erklärungen vor der örtlichen Wahlbehörde abgeben oder in der Wahlkarte gemeinsam mit dem verschlossenen Wahlkuvert, jedenfalls aber außerhalb von diesem, weiterleiten. Die Gemeinden haben solche Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis, im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte auch auf dieser zu kennzeichnen. Einer gekennzeichneten Wahlkarte ist für die Abgabe der Erklärung ein entsprechendes Formular anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.Wähler, die eine Erklärung gemäß Absatz eins, abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Absatz eins, versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (Paragraph 46,) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Absatz eins, abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.
  4. (4)Absatz 4Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36 Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von § 36 Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach Paragraph 36, Absatz eins, hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von Paragraph 36, Absatz 3,, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die Paragraphen 36, Absatz 5, zweiter Satz und 66 Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (Paragraph 39, Absatz 2,) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.
  7. (7)Absatz 7Der Wahltag für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird auf den 13. Oktober 1996 festgesetzt.
§ 89 EuWO (weggefallen) seit 01.04.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2004

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.03.2004
  1. (1)Absatz einsÖsterreicher, die Gelegenheit hatten, Abgeordnete des bestehenden Europäischen Parlaments zu wählen, haben bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie nicht gewählt haben. Österreicher, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Hauptwohnsitz haben, welche gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind, haben, sofern die erste Wahl in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat noch nicht stattgefunden hat, anläßlich ihrer Stimmabgabe schriftlich zu erklären, daß sie die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wählen wollen. Die Wahlberechtigten können ihre Erklärungen vor der örtlichen Wahlbehörde abgeben oder in der Wahlkarte gemeinsam mit dem verschlossenen Wahlkuvert, jedenfalls aber außerhalb von diesem, weiterleiten. Die Gemeinden haben solche Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis, im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte auch auf dieser zu kennzeichnen. Einer gekennzeichneten Wahlkarte ist für die Abgabe der Erklärung ein entsprechendes Formular anzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.Wähler, die eine Erklärung gemäß Absatz eins, abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.
  3. (3)Absatz 3Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Absatz eins, versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (Paragraph 46,) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Absatz eins, abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.
  4. (4)Absatz 4Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36 Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von § 36 Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach Paragraph 36, Absatz eins, hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von Paragraph 36, Absatz 3,, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die Paragraphen 36, Absatz 5, zweiter Satz und 66 Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (Paragraph 39, Absatz 2,) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.
  7. (7)Absatz 7Der Wahltag für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird auf den 13. Oktober 1996 festgesetzt.
§ 89 EuWO (weggefallen) seit 01.04.2004 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten