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(2) Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.
(4) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36 Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von § 36 Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.
(5) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(6) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.
(7) Der Wahltag für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird auf den 13. Oktober 1996 festgesetzt.
(2) Wähler, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 abzugeben haben, diese Erklärung jedoch nicht abgeben, sind zur Stimmabgabe nicht zuzulassen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament bei ihren Ermittlungen gemäß § 76 Abs. 1 bei Wahlkarten, die mit einer Kennzeichnung gemäß Abs. 1 versehen sind, unbeschadet der Beachtung der Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland (§ 46) zu prüfen, ob die Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben wurde. Fehlt bei einer solchen Wahlkarte die Erklärung, so ist das darin enthaltene Wahlkuvert in die Ergebnisermittlung nicht miteinzubeziehen.
(4) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament hat sich die Bundeswahlbehörde bei der Veröffentlichung nach § 36 Abs. 1 hinsichtlich der Reihenfolge der Parteien abweichend von § 36 Abs. 3, sofern die Parteien zum Zeitpunkt der Wahl im Nationalrat vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die sie bei der letzten Nationalratswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so wird die Reihenfolge nach der bei der letzten Nationalratswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen bestimmt. Sind auch diese gleich, so hat die Bundeswahlbehörde durch Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist, zu entscheiden.
(5) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die §§ 36 Abs. 5 zweiter Satz und 66 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
(6) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament darf das Ende der Wahlzeit (§ 39 Abs. 2) nicht später als auf 18 Uhr festgelegt werden.
(7) Der Wahltag für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament wird auf den 13. Oktober 1996 festgesetzt.