Anl. 8 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
zu § 40 und zum 8. AbschnittÜberwachung und Meldung der Emissionen aus in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten

Emissionsüberwachung

Jahr

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Faktor

0,9826

0,9652

0,9478

0,9304

0,913

0,8956

0,8782

Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung.

Berechnung

Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer.

Für jede Handelsteilnehmerin oder jeden Handelsteilnehmer und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

Berichterstattung der Emissionen

Jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer hat in ihren oder seinen Bericht folgende Informationen aufzunehmen:

  1. A.AAngaben über die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer, einschließlich
  2. StrichaufzählungName;
  3. StrichaufzählungAnschrift, einschließlich Postleitzahl und Land;
  4. StrichaufzählungArt der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und Tätigkeiten, über die sie dies tut, einschließlich der verwendeten Technologie;
  5. StrichaufzählungAnschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und
  6. StrichaufzählungName der Eigentümerin oder des Eigentümers der Handelsteilnehmerin bzw. des Handelsteilnehmers und etwaiger Mutterunternehmen.
  7. B.BFür jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang 10 und 11 genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden:
  8. StrichaufzählungBrennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;
  9. StrichaufzählungEmissionsfaktor;
  10. StrichaufzählungGesamtemissionen;
  11. StrichaufzählungEndverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und
  12. StrichaufzählungUnsicherheitsfaktor.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können mittels Verordnung unter Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben Vereinfachungen zur Reduktion des Berichterstattungsaufwands von Unternehmen erlassen.

Stand vor dem 30.12.2021

In Kraft vom 13.12.2011 bis 30.12.2021
zu § 40 und zum 8. AbschnittÜberwachung und Meldung der Emissionen aus in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten

Emissionsüberwachung

Jahr

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Faktor

0,9826

0,9652

0,9478

0,9304

0,913

0,8956

0,8782

Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung.

Berechnung

Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer.

Für jede Handelsteilnehmerin oder jeden Handelsteilnehmer und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

Berichterstattung der Emissionen

Jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer hat in ihren oder seinen Bericht folgende Informationen aufzunehmen:

  1. A.AAngaben über die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer, einschließlich
  2. StrichaufzählungName;
  3. StrichaufzählungAnschrift, einschließlich Postleitzahl und Land;
  4. StrichaufzählungArt der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und Tätigkeiten, über die sie dies tut, einschließlich der verwendeten Technologie;
  5. StrichaufzählungAnschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und
  6. StrichaufzählungName der Eigentümerin oder des Eigentümers der Handelsteilnehmerin bzw. des Handelsteilnehmers und etwaiger Mutterunternehmen.
  7. B.BFür jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang 10 und 11 genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden:
  8. StrichaufzählungBrennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;
  9. StrichaufzählungEmissionsfaktor;
  10. StrichaufzählungGesamtemissionen;
  11. StrichaufzählungEndverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und
  12. StrichaufzählungUnsicherheitsfaktor.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können mittels Verordnung unter Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben Vereinfachungen zur Reduktion des Berichterstattungsaufwands von Unternehmen erlassen.

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