Art. 18 § 2 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.9999

Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.9999

Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geboren und die Ehe, aus der es stammt, nach den §§ 23 und 29 des Ehegesetzes für nichtig erklärt oder die Unehelichkeit des Kindes festgestellt worden, so ist seine Unehelichkeit nach den bisherigen Gesetzen zu beurteilen.