Art. 2 DMSG

Denkmalschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDas Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1986,.
    2. 2.Ziffer 2Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1924,.
    3. 3.Ziffer 3Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931,.
    4. 4.Ziffer 4Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 998 aus 1994,.
    5. 5.Ziffer 5Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986,.
  3. (3)Absatz 3Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen'' gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.Grabungsgenehmigungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen'' gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AusfVKG.
  4. (4)Absatz 4Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.
  5. (5)Absatz 5Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
  6. (6)Absatz 6Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.
  7. (7)Absatz 7Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 73, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.

2.

Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.

3.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.

4.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.

5.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.

(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen“ gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.

(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.

(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsDas Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1986,.
    2. 2.Ziffer 2Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1924,.
    3. 3.Ziffer 3Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1931,.
    4. 4.Ziffer 4Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 998 aus 1994,.
    5. 5.Ziffer 5Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1986,.
  3. (3)Absatz 3Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen'' gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.Grabungsgenehmigungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen'' gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AusfVKG.
  4. (4)Absatz 4Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.
  5. (5)Absatz 5Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.
  6. (6)Absatz 6Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß Paragraph 5, Absatz 7, letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.
  7. (7)Absatz 7Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 73, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.

2.

Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.

3.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.

4.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.

5.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.

(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen“ gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.

(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.

(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

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