§ 14 BThPG (weggefallen)

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1977 bis 31.12.9999
§ 14 BThPG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.Paragraph 14,

Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über das Ruhen von Ruhe(Versorgungs)genüssen sind sinngemäß anzuwenden. Die Ruhensbestimmungen finden auf Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung, wenn sie vorübergehend als Abendaushelfer, im Publikumsdienst, als Statisten oder Orchestersubstituten in den Bundestheatern verwendet werden, ferner wenn sie an der Akademie der bildenden Künste oder den staatlichen Kunstakademien als Vertragslehrer oder Lehrbeauftragte beschäftigt sind. Weitere Ausnahmen von den Ruhensbestimmungen kann das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen bewilligen, wenn Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach diesem Bundesgesetz in den Bundestheatern wiederverwendet werden und diese Wiederverwendung für die reibungslose Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundestheater erforderlich ist

Stand vor dem 31.12.1976

In Kraft vom 01.09.1958 bis 31.12.1976
§ 14 BThPG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.Paragraph 14,

Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über das Ruhen von Ruhe(Versorgungs)genüssen sind sinngemäß anzuwenden. Die Ruhensbestimmungen finden auf Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung, wenn sie vorübergehend als Abendaushelfer, im Publikumsdienst, als Statisten oder Orchestersubstituten in den Bundestheatern verwendet werden, ferner wenn sie an der Akademie der bildenden Künste oder den staatlichen Kunstakademien als Vertragslehrer oder Lehrbeauftragte beschäftigt sind. Weitere Ausnahmen von den Ruhensbestimmungen kann das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen bewilligen, wenn Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen nach diesem Bundesgesetz in den Bundestheatern wiederverwendet werden und diese Wiederverwendung für die reibungslose Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundestheater erforderlich ist

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