§ 23 BPräsWG (weggefallen)

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
§ 23.§ 23 BPräsWG (1weggefallen) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wirdseit 01.07.2007 weggefallen.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

1.

ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;

2.

ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;

3.

ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;

4.

ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

5.

ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2007
§ 23.§ 23 BPräsWG (1weggefallen) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wirdseit 01.07.2007 weggefallen.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

1.

ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;

2.

ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;

3.

ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;

4.

ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

5.

ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten