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(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.
(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn
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(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.
(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn
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