Anl. 2D BMG (weggefallen)

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2, DAnl. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Bundesfinanzen.Dazu gehören insbesondere auch:Erstellung des Bundesfinanzrahmen- sowie des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden; Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben. Zollwesen.Angelegenheiten des Verfahrens, der Erhebung, der Vollstreckung, des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsstrafverfahrens auf dem Gebiet der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Abgaben und Beiträge.Organisatorische Angelegenheiten der Abgaben(Zoll)verwaltung des Bundes.
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.Dazu gehören insbesondere auch:Währungs-, Kredit-, Sparkassen-, Bank- und Börsewesen. Angelegenheiten des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Angelegenheiten der Vertragsversicherungsaufsicht. Punzierungswesen.Angelegenheiten der Österreichischen Postsparkasse.
  4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
  6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere:Verfügung über Bundesvermögen.Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt. Angelegenheiten der Staatskredite, der Bundeshaftungen und der Finanzschulden.Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten.Finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes und der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den Bundeshaushalt auswirken.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten Gesellschaften.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eingerichteten Gesellschaften.Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen.
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
  8. 8.Ziffer 8Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.Dazu gehören insbesondere auch:Kriegs-, Besatzungs- und Kriegsfolgeschäden am österreichischen Vermögen im In- und Ausland sowie an ausländischem Vermögen in Österreich.Angelegenheiten der finanziellen Durchführung des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955.
  9. 9.Ziffer 9Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
  10. 9a.Ziffer 9 aPersonal-, Budget- und Finanzcontrolling.Dazu gehört insbesondere auch das Finanzcontrolling für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes.
  11. 10.Ziffer 10Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
  12. 11.Ziffer 11Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
2D BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.02.2013
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2, DAnl. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Bundesfinanzen.Dazu gehören insbesondere auch:Erstellung des Bundesfinanzrahmen- sowie des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden; Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben. Zollwesen.Angelegenheiten des Verfahrens, der Erhebung, der Vollstreckung, des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsstrafverfahrens auf dem Gebiet der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Abgaben und Beiträge.Organisatorische Angelegenheiten der Abgaben(Zoll)verwaltung des Bundes.
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.Dazu gehören insbesondere auch:Währungs-, Kredit-, Sparkassen-, Bank- und Börsewesen. Angelegenheiten des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Angelegenheiten der Vertragsversicherungsaufsicht. Punzierungswesen.Angelegenheiten der Österreichischen Postsparkasse.
  4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
  6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere:Verfügung über Bundesvermögen.Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt. Angelegenheiten der Staatskredite, der Bundeshaftungen und der Finanzschulden.Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten.Finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes und der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den Bundeshaushalt auswirken.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten Gesellschaften.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, eingerichteten Gesellschaften.Angelegenheiten der ÖIAG und deren Beteiligungen.
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
  8. 8.Ziffer 8Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.Dazu gehören insbesondere auch:Kriegs-, Besatzungs- und Kriegsfolgeschäden am österreichischen Vermögen im In- und Ausland sowie an ausländischem Vermögen in Österreich.Angelegenheiten der finanziellen Durchführung des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955.
  9. 9.Ziffer 9Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
  10. 9a.Ziffer 9 aPersonal-, Budget- und Finanzcontrolling.Dazu gehört insbesondere auch das Finanzcontrolling für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes.
  11. 10.Ziffer 10Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
  12. 11.Ziffer 11Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
2D BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

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