Anl. 2I BMG (weggefallen)

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
Anlage zu § 2

IAnl. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1.

Angelegenheiten der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsrechts, Ernährungswesen ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch:

Landwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Angelegenheiten der Entwicklung des ländlichen Raumes.

2.

Angelegenheiten der Forstpolitik und des Forstrechts.

Dazu gehören insbesondere auch:

Forstwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Wildbach- und Lawinenverbauung.

3.

Ordnung des Binnenmarktes hinsichtlich land-, ernährungs- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung, sowie Pflanzenschutzgeräten mit Ausnahme der Preisregelung, Preisüberwachung und der Angelegenheiten der Preistreiberei.

Dazu gehören insbesondere auch:

Qualitätsklassenregelungen, Pflanzenzucht- und Saatgutwesen.

Importausgleich; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen.

Zollbestätigungsverkehr.

Vorratshaltung.

4.

Regelung der Ein- und Ausfuhr

a)

von Waren, die Gegenstand der Urproduktion der heimischen Landwirtschaft sind, sowie von Fleisch und Fleischwaren, Mehl und Grieß, Milchpulver, Butter, Käse und sonstigen Erzeugnissen der Milchwirtschaft, Weinen, Futtermittelzubereitungen sowie

b)

hinsichtlich phytosanitärer Belange.

5.

Weinrecht und Weinaufsicht.

6.

Angelegenheiten der Bodenreform und Verfahren der Agrarbehörden; Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Entschuldung der Land- und Forstwirtschaft.

7.

Angelegenheiten des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft mit Ausnahme der wasserbautechnischen Angelegenheiten der Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.

Dazu gehören insbesondere auch:

Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt.

Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß § 31 WRG 1959.

8.

Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

9.

Angelegenheiten der Schulerhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, soweit diese nicht dem Bundeskanzleramt obliegen.

10.

Land- und forstwirtschaftliches Börsewesen.

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

12.

Angelegenheiten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten.

13.

Verwaltung der spezifisch land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste AG, der Bundesgärten und der Spanischen Reitschule.

14.

Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.

15.

Wahrung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Belange bezüglich aller Grenzgewässer und der wasserbautechnischen Belange bezüglich der Grenzgewässer gegenüber dem Ausland, soweit es sich dabei nicht um die schiffbaren Flüsse Donau und March und die Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Mündung in die March handelt.

16.

Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Umweltschutzpolitik.

Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes. Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes. Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung sowie die Förderung der kommunalen und betrieblichen Siedlungswasserwirtschaft.

Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung. Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle. Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung fällt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

17.

Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), sofern diese nicht durch Z 7 erfasst sind.

18.

Angelegenheiten des Artenschutzes.

19.

Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

20.

Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

21.

Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

22.

Angelegenheiten des Giftverkehrs.

23.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2004)

2I BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 14.02.2013 bis 28.02.2013
Anlage zu § 2

IAnl. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

1.

Angelegenheiten der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsrechts, Ernährungswesen ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch:

Landwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Angelegenheiten der Entwicklung des ländlichen Raumes.

2.

Angelegenheiten der Forstpolitik und des Forstrechts.

Dazu gehören insbesondere auch:

Forstwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Wildbach- und Lawinenverbauung.

3.

Ordnung des Binnenmarktes hinsichtlich land-, ernährungs- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung, sowie Pflanzenschutzgeräten mit Ausnahme der Preisregelung, Preisüberwachung und der Angelegenheiten der Preistreiberei.

Dazu gehören insbesondere auch:

Qualitätsklassenregelungen, Pflanzenzucht- und Saatgutwesen.

Importausgleich; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen.

Zollbestätigungsverkehr.

Vorratshaltung.

4.

Regelung der Ein- und Ausfuhr

a)

von Waren, die Gegenstand der Urproduktion der heimischen Landwirtschaft sind, sowie von Fleisch und Fleischwaren, Mehl und Grieß, Milchpulver, Butter, Käse und sonstigen Erzeugnissen der Milchwirtschaft, Weinen, Futtermittelzubereitungen sowie

b)

hinsichtlich phytosanitärer Belange.

5.

Weinrecht und Weinaufsicht.

6.

Angelegenheiten der Bodenreform und Verfahren der Agrarbehörden; Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Entschuldung der Land- und Forstwirtschaft.

7.

Angelegenheiten des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft mit Ausnahme der wasserbautechnischen Angelegenheiten der Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.

Dazu gehören insbesondere auch:

Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt.

Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß § 31 WRG 1959.

8.

Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

9.

Angelegenheiten der Schulerhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, soweit diese nicht dem Bundeskanzleramt obliegen.

10.

Land- und forstwirtschaftliches Börsewesen.

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

12.

Angelegenheiten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten.

13.

Verwaltung der spezifisch land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste AG, der Bundesgärten und der Spanischen Reitschule.

14.

Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.

15.

Wahrung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Belange bezüglich aller Grenzgewässer und der wasserbautechnischen Belange bezüglich der Grenzgewässer gegenüber dem Ausland, soweit es sich dabei nicht um die schiffbaren Flüsse Donau und March und die Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Mündung in die March handelt.

16.

Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Umweltschutzpolitik.

Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes. Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes. Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung sowie die Förderung der kommunalen und betrieblichen Siedlungswasserwirtschaft.

Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung. Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle. Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung fällt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

17.

Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), sofern diese nicht durch Z 7 erfasst sind.

18.

Angelegenheiten des Artenschutzes.

19.

Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

20.

Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

21.

Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

22.

Angelegenheiten des Giftverkehrs.

23.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2004)

2I BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

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