Anl. 2K BMG (weggefallen)

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2, KAnl. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
  1. 1.Ziffer einsVerkehrspolitik.Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.Dazu gehören insbesondere auch:Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).Schiffseichung.Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaushinsichtlich Wasserstraßen.Flugsicherung, Flugwetterdienst.Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.
  3. 3.Ziffer 3Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
  4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Bundesstraßen.Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus.
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.Dazu gehören insbesondere auch:Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.
  6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
  8. 8.Ziffer 8Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
  9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.
  10. 10.Ziffer 10(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  11. 11.Ziffer 11Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
  12. 12.Ziffer 12Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.
  13. 13.Ziffer 13Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  14. 14.Ziffer 14Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
2K BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.07.2012 bis 28.02.2013
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2, KAnl. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
  1. 1.Ziffer einsVerkehrspolitik.Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.Dazu gehören insbesondere auch:Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).Schiffseichung.Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaushinsichtlich Wasserstraßen.Flugsicherung, Flugwetterdienst.Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.
  3. 3.Ziffer 3Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
  4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Bundesstraßen.Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus.
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.Dazu gehören insbesondere auch:Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.
  6. 6.Ziffer 6Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.
  7. 7.Ziffer 7Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
  8. 8.Ziffer 8Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
  9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.
  10. 10.Ziffer 10(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  11. 11.Ziffer 11Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
  12. 12.Ziffer 12Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.
  13. 13.Ziffer 13Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  14. 14.Ziffer 14Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
2K BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

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