Anl. 2L BMG (weggefallen)

Bundesministeriengesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
Anlage zu § 2

LAnl. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von

Dienstleistungen.

Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von

Rohrleitungsangelegenheiten.

Angelegenheiten des Ladenschlusses.

Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie. Starkstromwegerecht.

Angelegenheiten der Kernenergie.

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.

17.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

18.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

19.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H., der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds.

Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.

Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.

Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung.

Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

35.

Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

36.

Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

37.

Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

38.

Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a)

Wohnungswesen;

b)

öffentliche Abgaben;

c)

Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

d)

Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

e)

Volksbildung.

39.

Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

40.

Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung. Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.

41.

Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

2L BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.02.2013
Anlage zu § 2

LAnl. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von

Dienstleistungen.

Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von

Rohrleitungsangelegenheiten.

Angelegenheiten des Ladenschlusses.

Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie. Starkstromwegerecht.

Angelegenheiten der Kernenergie.

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.

17.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

18.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

19.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H., der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds.

Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.

Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.

Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung.

Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

35.

Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

36.

Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

37.

Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

38.

Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a)

Wohnungswesen;

b)

öffentliche Abgaben;

c)

Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

d)

Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

e)

Volksbildung.

39.

Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

40.

Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung. Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.

41.

Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

2L BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten