Anl. 2L BMG (weggefallen)

Bundesministeriengesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2, LAnl. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung vonDienstleistungen.Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme vonRohrleitungsangelegenheiten.Angelegenheiten des Ladenschlusses.Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten des Bergwesens.Dazu gehören insbesondere auch:Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
  4. 4.Ziffer 4Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Ziffer 3 und 5 fällt.
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend fallen.
  6. 6.Ziffer 6Wettbewerbsangelegenheiten.Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
  7. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  8. 8.Ziffer 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Tourismus.
  10. 10.Ziffer 10(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  11. 11.Ziffer 11Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  12. 12.Ziffer 12Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  13. 13.Ziffer 13Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 2, fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie. Starkstromwegerecht.Angelegenheiten der Kernenergie.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, Artikel 2,
  14. 14.Ziffer 14Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  15. 15.Ziffer 15Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Ziffer 14, genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  16. 16.Ziffer 16Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.
  17. 17.Ziffer 17Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Ziffer 16, genannten im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 14, im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
  18. 18.Ziffer 18(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,)
  19. 19.Ziffer 19(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,)
  20. 20.Ziffer 20Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
  21. 21.Ziffer 21Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
    1. a)Litera aKoordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
    2. b)Litera bErarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
    3. c)Litera cErarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
    4. d)Litera dKoordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
    5. e)Litera eSammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
    6. f)Litera fAngelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
    7. g)Litera gdie Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
    8. h)Litera hdie Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
    9. i)Litera idie Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.die Bestimmungen der Litera g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 23, Bundesimmobiliengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, umfasst sind.
    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H., der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.
  22. 22.Ziffer 22Baukoordinierung.
  23. 23.Ziffer 23Bundesmobilienverwaltung.
  24. 24.Ziffer 24Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds.Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung.Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.
  25. 25.Ziffer 25Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
  26. 26.Ziffer 26Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
  27. 27.Ziffer 27Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
  28. 28.Ziffer 28Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
  29. 29.Ziffer 29Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
  30. 30.Ziffer 30Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
  31. 31.Ziffer 31Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
  32. 32.Ziffer 32Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
  33. 33.Ziffer 33Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  34. 34.Ziffer 34Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  35. 35.Ziffer 35Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  36. 36.Ziffer 36Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  37. 37.Ziffer 37Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  38. 38.Ziffer 38Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. a)Litera aWohnungswesen;
    2. b)Litera böffentliche Abgaben;
    3. c)Litera cEhe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. d)Litera dSozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. e)Litera eVolksbildung.
  39. 39.Ziffer 39Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  40. 40.Ziffer 40Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.Dazu gehören insbesondere auch:Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung. Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
  41. 41.Ziffer 41Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
2L BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.02.2009 bis 28.02.2013
Anlage zu § 2Anlage zu Paragraph 2, LAnl. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
  1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung vonDienstleistungen.Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme vonRohrleitungsangelegenheiten.Angelegenheiten des Ladenschlusses.Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
  2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten des Bergwesens.Dazu gehören insbesondere auch:Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.
  3. 3.Ziffer 3Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
  4. 4.Ziffer 4Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Ziffer 3 und 5 fällt.
  5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend fallen.
  6. 6.Ziffer 6Wettbewerbsangelegenheiten.Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
  7. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  8. 8.Ziffer 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  9. 9.Ziffer 9Angelegenheiten des Tourismus.
  10. 10.Ziffer 10(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000,)
  11. 11.Ziffer 11Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  12. 12.Ziffer 12Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  13. 13.Ziffer 13Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 2, fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie. Starkstromwegerecht.Angelegenheiten der Kernenergie.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, Artikel 2,
  14. 14.Ziffer 14Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  15. 15.Ziffer 15Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Ziffer 14, genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  16. 16.Ziffer 16Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.
  17. 17.Ziffer 17Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Ziffer 16, genannten im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 14, im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
  18. 18.Ziffer 18(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,)
  19. 19.Ziffer 19(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2003,)
  20. 20.Ziffer 20Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
  21. 21.Ziffer 21Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.Dazu gehören insbesondere auch:Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
    1. a)Litera aKoordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
    2. b)Litera bErarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
    3. c)Litera cErarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
    4. d)Litera dKoordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
    5. e)Litera eSammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
    6. f)Litera fAngelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
    7. g)Litera gdie Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
    8. h)Litera hdie Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
    9. i)Litera idie Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.die Bestimmungen der Litera g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 23, Bundesimmobiliengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, umfasst sind.
    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H., der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.
  22. 22.Ziffer 22Baukoordinierung.
  23. 23.Ziffer 23Bundesmobilienverwaltung.
  24. 24.Ziffer 24Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.Dazu gehören insbesondere auch:Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds.Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung.Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.
  25. 25.Ziffer 25Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
  26. 26.Ziffer 26Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
  27. 27.Ziffer 27Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
  28. 28.Ziffer 28Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
  29. 29.Ziffer 29Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
  30. 30.Ziffer 30Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
  31. 31.Ziffer 31Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
  32. 32.Ziffer 32Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
  33. 33.Ziffer 33Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  34. 34.Ziffer 34Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  35. 35.Ziffer 35Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  36. 36.Ziffer 36Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  37. 37.Ziffer 37Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  38. 38.Ziffer 38Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. a)Litera aWohnungswesen;
    2. b)Litera böffentliche Abgaben;
    3. c)Litera cEhe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. d)Litera dSozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. e)Litera eVolksbildung.
  39. 39.Ziffer 39Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  40. 40.Ziffer 40Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.Dazu gehören insbesondere auch:Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung. Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
  41. 41.Ziffer 41Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
2L BMG seit 28.02.2013 weggefallen.

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