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(2) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind bei Besorgung der ihnen nach den Art. 129a und 129b zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind auf die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
B-VG (3weggefallen) Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Beschluss des unabhängigen Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werdenseit 01.01.2014 weggefallen.
(4) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern müssen rechtskundig sein. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(5) Nach dem das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern regelnden Bundesgesetz entscheiden diese Behörden durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder.
(6) Die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden durch Landesgesetze, das Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind bei Besorgung der ihnen nach den Art. 129a und 129b zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind auf die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
B-VG (3weggefallen) Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Beschluss des unabhängigen Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werdenseit 01.01.2014 weggefallen.
(4) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern müssen rechtskundig sein. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(5) Nach dem das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern regelnden Bundesgesetz entscheiden diese Behörden durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder.
(6) Die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden durch Landesgesetze, das Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.