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(2) Der Asylgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.
(3) Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
(4) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs129d B-VG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Asylgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Asylgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.
(3) Alle Mitglieder des Asylgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
(4) Die Mitglieder des Asylgerichtshofes sind Richter. Art. 87 Abs129d B-VG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.