§ 36a PVG (weggefallen)

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998), eingerichtet sind,An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,), eingerichtet sind,
    1. 1.Ziffer einssind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,sind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den Paragraphen 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,
    2. 2.Ziffer 2gilt § 41 für Angelegenheiten im Sinne des § 9, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Abs. 4 an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Abs. 6 nicht anzuwenden ist und in den Abs. 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.gilt Paragraph 41, für Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Absatz 4, an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Absatz 6, nicht anzuwenden ist und in den Absatz 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.
  2. (2)Absatz 2An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.
§ 36a PVG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsAn Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998), eingerichtet sind,An Universitäten (Universitäten der Künste), deren Organe nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,), eingerichtet sind,
    1. 1.Ziffer einssind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den §§ 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,sind Anträge und Maßnahmen eines Dekans oder Studiendekans sowie Stellungnahmen des Fakultäts(Universitäts)kollegiums gemäß den Paragraphen 176 und 178 BDG 1979 den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten,
    2. 2.Ziffer 2gilt § 41 für Angelegenheiten im Sinne des § 9, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Abs. 4 an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Abs. 6 nicht anzuwenden ist und in den Abs. 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.gilt Paragraph 41, für Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die von den Universitäten (Universitäten der Künste) weisungsfrei (autonom) zu besorgen sind, mit der Maßgabe, daß in Absatz 4, an die Stelle des Leiters der Zentralstelle der Rektor tritt, Absatz 6, nicht anzuwenden ist und in den Absatz 8 und 9 an die Stelle des Zentralausschusses der zuständige Dienststellenausschuß tritt.
  2. (2)Absatz 2An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.An Universitäten der Künste, deren Organe nach den Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970,, eingerichtet sind, sind Anträge und Maßnahmen des zuständigen Kollegialorgans (der zuständigen akademischen Behörde) den Anträgen und Maßnahmen des Dienststellenleiters gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (§ 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.Auf Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Deren Vertretung ist von den für die Universitätslehrer zuständigen Organen der Personalvertretung wahrzunehmen.
§ 36a PVG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

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