§ 3 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
2. Abschnitt

Evidenzen und Gesamtevidenz

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch

§ 3 BDokVO. Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzesweggefallen) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das Schuljahr;

2.

die Schulstufe;

3.

die Klasse bzw. den Jahrgang;

4.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);

5.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

d)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Anzahl der "Nicht genügend" in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),

f)

Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

g)

Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung, sofern nicht Z 15 anzuwenden ist:

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

c)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

f)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

7.

die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8.

die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht;

9.

die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

10.

die Teilnahme an den Pflichtgegenständen "Textiles Werken" und "Technisches Werken" in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

11.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

12.

die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer);

13.

die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

14.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);

15.

an Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten weiters:

a)

den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Akademielehrganges (§ 16 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94),

b)

bei Diplomstudien für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen die gewählten Studienfächer (§ 10 Abs. 3 der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2002),

c)

der Besuch von Akademielehrgängen (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94) unter Angabe der Bezeichnung und des Inhaltes des Studienplanes.

seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 25.10.2003 bis 31.12.2007
2. Abschnitt

Evidenzen und Gesamtevidenz

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch

§ 3 BDokVO. Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzesweggefallen) sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

das Schuljahr;

2.

die Schulstufe;

3.

die Klasse bzw. den Jahrgang;

4.

die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig);

5.

den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

a)

Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 26 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

c)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986),

d)

Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien (§ 23 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Anzahl der "Nicht genügend" in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie Kolloquien),

f)

Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 28 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

g)

Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986);

6.

den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung, sofern nicht Z 15 anzuwenden ist:

a)

Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

b)

Terminverlust (§ 36a Abs. 3 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, § 36 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

c)

Nichtbeurteilung von Prüfungsgebieten wegen Verhinderung,

d)

Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

e)

Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997),

f)

Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, bzw. des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997);

7.

die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);

8.

die Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht;

9.

die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);

10.

die Teilnahme an den Pflichtgegenständen "Textiles Werken" und "Technisches Werken" in der Sekundarstufe I (an Hauptschulen, Sonderschulen und allgemein bildenden höheren Schulen);

11.

die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

12.

die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen;

hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer);

13.

die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt;

14.

den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche);

15.

an Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten weiters:

a)

den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss eines Diplomstudiums bzw. Akademielehrganges (§ 16 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94),

b)

bei Diplomstudien für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen die gewählten Studienfächer (§ 10 Abs. 3 der Akademien-Studienordnung, BGBl. II Nr. 2/2002),

c)

der Besuch von Akademielehrgängen (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94) unter Angabe der Bezeichnung und des Inhaltes des Studienplanes.

seit 01.01.2008 weggefallen.

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