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§ 4 BDokVO (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:
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§ 4 BDokVO (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. Der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung durchgeführt wird, hat für Zwecke der Prüfungskommission sowie für Zwecke der Gesamtevidenz neben den auf Grund des Bildungsdokumentationsgesetzes unmittelbar zu verarbeitenden Daten folgende Daten gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:
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