Art. 2 § 13 BezG (weggefallen)

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
Art. 2 § 13 BezG (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen. Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden Bestimmungen den einzelnen Ländern als Entschädigung für die Stellvertreter des Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt 80 v. H. des einem Landeshauptmann nach § 6 zukommenden Anfangsbezuges.

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.07.1997
Art. 2 § 13 BezG (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen. Der Beitrag, den der Bund nach den bestehenden Bestimmungen den einzelnen Ländern als Entschädigung für die Stellvertreter des Landeshauptmannes zu leisten hat, beträgt 80 v. H. des einem Landeshauptmann nach § 6 zukommenden Anfangsbezuges.

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