Art. 3 § 16a BezG (weggefallen)

Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsBezügen,
  2. 2.Ziffer 2Auslagenersätzen,
  3. 3.Ziffer 3Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie des Ersatzes der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,
  4. 4.Ziffer 4Zuwendungen und
  5. 5.Ziffer 5sonstigen Ansprüchen,
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäßArt. 3 § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs16a BezG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß Paragraph 9, nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Absatz 2, Ziffer 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.
  1. (2)Absatz 2Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jeneTätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Absatz eins, sind jene
    1. 1.Ziffer einsals Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident des Rechnungshofes,
    2. 2.Ziffer 2als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,
    3. 3.Ziffer 3als Mitglied einer Landesregierung,
    4. 4.Ziffer 4als Mitglied eines Landtages,
    5. 5.Ziffer 5als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,als Mitglied einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2, B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,
    6. 6.Ziffer 6als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und
    7. 7.Ziffer 7als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter,
    8. 8.Ziffer 8in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
    9. 9.Ziffer 9in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,
    10. 10.Ziffer 10als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und
    11. 11.Ziffer 11im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
  2. (3)Absatz 3Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Artikel 108, B-VG).
  3. (4)Absatz 4Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Absatz eins und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Absatz 5, hinzuweisen.
  4. (5)Absatz 5Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.Sämtliche Entgelte gemäß Absatz eins und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Absatz eins und 2 zu melden.
  5. (6)Absatz 6Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.Soweit nach Absatz eins, Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Absatz 2, vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Absatz eins, angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Absatz eins und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.
  6. (7)Absatz 7Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Absatz eins und 2 um diese Versehrtenrente.

  1. (7a)Absatz 7 a(Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs. 2 vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.(Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem Paragraph 14, Absatz 2, vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Absatz eins und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.

  1. (7b)Absatz 7 b(Verfassungsbestimmung) Die Abs. 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Die Absatz 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.
  2. (8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.(Verfassungsbestimmung) Die Absatz eins bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Absatz 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Artikel 15 a, B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.
  3. (9)Absatz 9Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.Die Absatz eins bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Absatz 2, mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.
  4. (10)Absatz 10Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sindAuf Personen, auf die sowohl die Absatz eins bis 9 als auch Paragraph 38, anzuwenden wären, sind
    1. 1.Ziffer einsausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,ausschließlich die Bestimmungen des Paragraph 38, anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Absatz eins bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,
    2. 2.Ziffer 2ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.ansonsten ausschließlich die Absatz eins bis 9 anzuwenden.
  5. (11)Absatz 11Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.Ist gemäß Paragraph 49 a, die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des Paragraph 38, anzuwenden, so gilt Absatz 10, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden Paragraph 38, die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des Paragraph 38, tritt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.2007
  1. 1.Ziffer einsBezügen,
  2. 2.Ziffer 2Auslagenersätzen,
  3. 3.Ziffer 3Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie des Ersatzes der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,
  4. 4.Ziffer 4Zuwendungen und
  5. 5.Ziffer 5sonstigen Ansprüchen,
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäßArt. 3 § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs16a BezG (weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß Paragraph 9, nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Absatz 2, Ziffer 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.
  1. (2)Absatz 2Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jeneTätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Absatz eins, sind jene
    1. 1.Ziffer einsals Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident des Rechnungshofes,
    2. 2.Ziffer 2als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,
    3. 3.Ziffer 3als Mitglied einer Landesregierung,
    4. 4.Ziffer 4als Mitglied eines Landtages,
    5. 5.Ziffer 5als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,als Mitglied einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2, B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,
    6. 6.Ziffer 6als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und
    7. 7.Ziffer 7als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter,
    8. 8.Ziffer 8in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
    9. 9.Ziffer 9in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,
    10. 10.Ziffer 10als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und
    11. 11.Ziffer 11im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
  2. (3)Absatz 3Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Artikel 108, B-VG).
  3. (4)Absatz 4Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Absatz eins und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Absatz 5, hinzuweisen.
  4. (5)Absatz 5Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.Sämtliche Entgelte gemäß Absatz eins und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Absatz eins und 2 zu melden.
  5. (6)Absatz 6Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.Soweit nach Absatz eins, Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Absatz 2, vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Absatz eins, angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Absatz eins und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.
  6. (7)Absatz 7Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Absatz eins und 2 um diese Versehrtenrente.

  1. (7a)Absatz 7 a(Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs. 2 vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.(Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Absatz 2, angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem Paragraph 14, Absatz 2, vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Absatz eins und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.

  1. (7b)Absatz 7 b(Verfassungsbestimmung) Die Abs. 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Die Absatz 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.
  2. (8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.(Verfassungsbestimmung) Die Absatz eins bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Absatz 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Artikel 15 a, B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.
  3. (9)Absatz 9Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.Die Absatz eins bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Absatz 2, mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.
  4. (10)Absatz 10Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sindAuf Personen, auf die sowohl die Absatz eins bis 9 als auch Paragraph 38, anzuwenden wären, sind
    1. 1.Ziffer einsausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,ausschließlich die Bestimmungen des Paragraph 38, anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Absatz eins bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,
    2. 2.Ziffer 2ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.ansonsten ausschließlich die Absatz eins bis 9 anzuwenden.
  5. (11)Absatz 11Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.Ist gemäß Paragraph 49 a, die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des Paragraph 38, anzuwenden, so gilt Absatz 10, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden Paragraph 38, die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des Paragraph 38, tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten