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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung oder des Wiener Stadtsenates, wenn unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmunen der Artikel I und II und unter Einbeziehung eines Bezuges gemäß den §§ 3 und 4 sowie einer Entschädigung für das Mitglied eines Landtages (des Wiener Gemeinderates) der Bezug des Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Bundesministers, der eines Landeshauptmannstellvertreters (Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Staatssekretärs oder der eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag von 90 v. H. des Bezuges eines Staatssekretärs überschreitet.
(2) Dies gilt auch für Entschädigungen und sonstige Gebühren von Mitgliedern einer Landesregierung oder des Wiener Stadtsenates, wenn unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmunen der Artikel I und II und unter Einbeziehung eines Bezuges gemäß den §§ 3 und 4 sowie einer Entschädigung für das Mitglied eines Landtages (des Wiener Gemeinderates) der Bezug des Landeshauptmannes (Bürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Bundesministers, der eines Landeshauptmannstellvertreters (Vizebürgermeisters der Stadt Wien) nicht den Bezug eines Staatssekretärs oder der eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) nicht den Betrag von 90 v. H. des Bezuges eines Staatssekretärs überschreitet.