Art. 3 § 23i BezG (weggefallen)

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsauf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
  2. 2.Ziffer 2auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
  3. 3.Ziffer 3auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.
  1. (2)Absatz 2Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.
  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Gebietes der Republik Österreich einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte und Abgabe einer schriftlichen Erklärung, daß die Reise in Ausübung des Mandats erfolgte, von der Parlamentsdirektion vergütet.
  3. (4)Absatz 4Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 20% des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 20% des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.
Art. 3 § 23i BezG (weggefallen) seit 01.04.1997 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.03.1997
  1. 1.Ziffer einsauf sämtlichen Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
  2. 2.Ziffer 2auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
  3. 3.Ziffer 3auf allen Kraftfahrlinien der Österreichischen Postverwaltung und der Österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.
  1. (2)Absatz 2Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.
  2. (3)Absatz 3Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Gebietes der Republik Österreich einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte und Abgabe einer schriftlichen Erklärung, daß die Reise in Ausübung des Mandats erfolgte, von der Parlamentsdirektion vergütet.
  3. (4)Absatz 4Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 20% des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 20% des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich.
Art. 3 § 23i BezG (weggefallen) seit 01.04.1997 weggefallen.

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