Art. 4 § 29a BezG (weggefallen)

Bezügegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
  3. (4)Absatz 4§ 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.Paragraph 15 b, des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.
  5. (6)Absatz 6Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.Abweichend vom Absatz 5, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.
Art. 4 § 29a BezG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2004
  1. (2)Absatz 2Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
  3. (4)Absatz 4§ 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.Paragraph 15 b, des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.
  4. (5)Absatz 5Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.
  5. (6)Absatz 6Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.Abweichend vom Absatz 5, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.
Art. 4 § 29a BezG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten