Art. 4 § 29b BezG (weggefallen)

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdem eigenen Erwerbseinkommen,
  2. 2.Ziffer 2einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  3. 3.Ziffer 3einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften undeiner wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im Paragraph 15, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und
  4. 4.Ziffer 4dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bisArt. 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet§ 29b BezG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Ziffer eins bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  1. (2)Absatz 2Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

  1. (3)Absatz 3Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.

  1. (4)Absatz 4Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Einkünfte.Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten die in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis c des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, genannten Einkünfte.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2004
  1. 1.Ziffer einsdem eigenen Erwerbseinkommen,
  2. 2.Ziffer 2einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  3. 3.Ziffer 3einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im § 15 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften undeiner wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der im Paragraph 15, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 genannten Vorschriften und
  4. 4.Ziffer 4dem Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bisArt. 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet§ 29b BezG (weggefallen) seit 01.07.2004 weggefallen. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Ziffer eins bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  1. (2)Absatz 2Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.Die Verminderung des Witwen-(Witwer-)Versorgungsgenusses nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

  1. (3)Absatz 3Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen-(Witwer-)Versorgungsbezug zu beginnen.

  1. (4)Absatz 4Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 1 Z 4 lit. a bis c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997, genannten Einkünfte.Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten die in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis c des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, genannten Einkünfte.

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