§ 24c B-KUVG (weggefallen)

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.9999
§ 24c B-KUVG (weggefallen) seit 01.04.2003 weggefallen.Paragraph 24 c,

Personen nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 4, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist Personen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist

  1. 1.Ziffer einsder jeweils auf den Versicherten entfallende Beitragssatz nach § 20a Abs. 1 Z 1 und § 22 Abs. 1 anzuwenden undder jeweils auf den Versicherten entfallende Beitragssatz nach Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz eins, anzuwenden und
  2. 2.Ziffer 2die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit einer oder mehreren der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Pensionsleistung(en) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 nicht übersteigt.die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit einer oder mehreren der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, bezeichneten Pensionsleistung(en) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 6, nicht übersteigt.
Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an die Versicherungsanstalt zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.

Stand vor dem 31.03.2003

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.03.2003
§ 24c B-KUVG (weggefallen) seit 01.04.2003 weggefallen.Paragraph 24 c,

Personen nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 4, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist Personen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist

  1. 1.Ziffer einsder jeweils auf den Versicherten entfallende Beitragssatz nach § 20a Abs. 1 Z 1 und § 22 Abs. 1 anzuwenden undder jeweils auf den Versicherten entfallende Beitragssatz nach Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 22, Absatz eins, anzuwenden und
  2. 2.Ziffer 2die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit einer oder mehreren der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Pensionsleistung(en) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 nicht übersteigt.die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit einer oder mehreren der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 und 14 Litera b, bezeichneten Pensionsleistung(en) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 19, Absatz 6, nicht übersteigt.
Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an die Versicherungsanstalt zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.

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