Art. 5 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die §§ 50b bis 50e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 171a BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.Auf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die Paragraphen 50 b bis 50e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 171 a, BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.Absatz eins, ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979.

(2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung ein.

(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.1994
  1. (1)Absatz einsAuf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die §§ 50b bis 50e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 171a BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.Auf Beamtinnen, die am 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 erfüllen, sind die Paragraphen 50 b bis 50e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 171 a, BDG 1979) auch dann anzuwenden, wenn an diesem Tage seit der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.Absatz eins, ist nur dann anzuwenden, wenn die Beamtin bis spätestens 30. Juni 1985 einen diesbezüglichen Antrag stellt. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird in diesem Fall mit Ablauf des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksam.

(1) Mit 1. Oktober 1988 sind dem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, Ordentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der gleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979.

(2) In der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, die vor dem 1. Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen Anspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. I keine Änderung ein.

(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der in dem Studienjahr (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem Studienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V des Bundesgesetzes vom 18. November 1955, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.

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