Art. 5 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999
Artikel V

(Anm.: Zu § 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333)

(1) Auf Beamtinnen, die amMit 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 oder 2 BDG 1979 erfüllen,Oktober 1988 sind die §§ 50b bis 50e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 171a BDG 1979) auch dann anzuwendendem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, wenn an diesem Tage seitOrdentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen istgleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979.

(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwendenIn der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, wenn die Beamtin bis spätestens 30vor dem 1. Juni 1985Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen diesbezüglichen Antrag stelltAnspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. Die HerabsetzungI keine Änderung ein.

(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der Wochendienstzeit wirdin dem Studienjahr (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem FallStudienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksamBundesgesetzes vom 18. November 1955, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.1994
Artikel V

(Anm.: Zu § 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333)

(1) Auf Beamtinnen, die amMit 1. Jänner 1985 die übrigen Voraussetzungen des § 50b Abs. 1 oder 2 BDG 1979 erfüllen,Oktober 1988 sind die §§ 50b bis 50e BDG 1979 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 171a BDG 1979) auch dann anzuwendendem Dienststand angehörende Ordentliche Universitätsprofessoren, wenn an diesem Tage seitOrdentliche Hochschulprofessoren und Außerordentliche Universitätsprofessoren Angehörige der Geburt des Kindes mehr als ein Jahr vergangen istgleichnamigen Gruppe von Hochschullehrern gemäß § 154 BDG 1979.

(2) Abs. 1 ist nur dann anzuwendenIn der Rechtsstellung und den Ansprüchen der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren und der Außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren, wenn die Beamtin bis spätestens 30vor dem 1. Juni 1985Oktober 1988 emeritiert worden, in den Ruhestand versetzt worden oder in den Ruhestand getreten sind, sowie in den Ansprüchen der Personen, die von solchen Hochschullehrern einen diesbezüglichen Antrag stelltAnspruch auf Versorgungsgenuß ableiten, tritt durch Art. Die HerabsetzungI keine Änderung ein.

(3) Der Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor, der Wochendienstzeit wirdin dem Studienjahr (§ 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, bzw. § 22 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983), in dem Art. I in Kraft tritt, das 63. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet, kann seine Emeritierung gemäß § 163 BDG 1979 beantragen; ein Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor, der in diesem FallStudienjahr das 69. Lebensjahr vollendet, kann seine Emeritierung mit Ablauf dieses Studienjahres beantragen. Wird kein Antrag gestellt, so sind auf solche Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren die Abschnitte II bis V des dem Monat der Antragstellung folgenden Kalendermonates wirksamBundesgesetzes vom 18. November 1955, BGBl. Nr. 236, womit Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung getroffen werden, weiter anzuwenden.

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