Art. 6 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1988 bis 31.12.9999
Artikel VI

(1) Der Beamte des DienststandesEin Universitäts(Hochschul)assistent, der dem Rechenzentrum angehörtsich am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis nach § 10 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979).

(2) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.

(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist

1.

in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder

2.

in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,

und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.

(4) Bei einer Überleitung nach Abs. 3 Z 2 darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses nach § 177 BDG 1979 vierzehn Jahre nicht überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Abs. 3 Z 1 nicht erbracht, so endet sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, ist auf ihn § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden.

(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.

(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überleitbar ist, kann durch schriftliche Erklärungspätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in die Besoldungsgruppedas provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der BeamtenErfüllung der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Juli 1988 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibtihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diese Erklärung später abgegebendiesem Antrag entsprochen, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn seinkann das Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nachdieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem 1. Juli 1988, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppezehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der BesoldungsgruppeUniversitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitetVerlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfülltso endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.

(57) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere VerwendungsgruppeDas zeitlich befristete Dienstverhältnis eines Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach denVoraussetzungen des Abs. 1 bis 35 nicht in diese Verwendungsgruppedas provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet wird, verlängert sich um ein Jahr und endet mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.

(8) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht5 erfüllt, so erfolgtaber die Überleitung in die höchsteein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal um höchstens zwei Jahre - längstens jedoch bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren - verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser VerwendungsgruppenVerlängerung von Gesetzes wegen.

(69) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen ErfordernissesEin Universitäts(Hochschul)assistent, so ist § 184b BDG 1979 (abder am 1. Oktober 1988: § 229 BDG 1979) oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß von vier Jahren weiterzubestellen. Mit Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Abs. 5 bis 7 auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.

(710) Ist der erfolgreiche Abschluß einer GrundausbildungEin Universitäts(Hochschul)assistent, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildungam 1. Oktober 1988 oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernissesdanach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei Jahren aufweist, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teilekann auf seinen Antrag von dem nach den neuen Rechtsvorschriftenbisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.

(11) Soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die VerwendungEntscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung

1.

in das definitive Dienstverhältnis ist das im § 178 Abs. 2 BDG 1979

2.

in das provisorische Dienstverhältnis ist das im § 176 BDG 1979

vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(12) Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist § 188 BDG 1979 anzuwenden.

(13) Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden § 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

(14) Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an einer Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die Abs. 7 und 8 mit der der Beamte am TagMaßgabe anzuwenden, daß die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Überleitung dauernd betraut warAusbildung zum Facharzt, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Juli 1988 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen habenlängstens aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.

Stand vor dem 31.12.1989

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.1989
Artikel VI

(1) Der Beamte des DienststandesEin Universitäts(Hochschul)assistent, der dem Rechenzentrum angehörtsich am 1. Oktober 1988 im dauernden Dienstverhältnis nach § 10 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, befindet, ist mit diesem Tage Universitäts(Hochschul)assistent im definitiven Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979).

(2) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitzt, ist in das Dienstverhältnis als definitiver Universitäts(Hochschul)assistent (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.

(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist

1.

in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder

2.

in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,

und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt.

(4) Bei einer Überleitung nach Abs. 3 Z 2 darf die Gesamtdauer des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses nach § 177 BDG 1979 vierzehn Jahre nicht überschreiten. Hat der Universitäts(Hochschul)assistent bis zu diesem Tage die Erfordernisse für die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Abs. 3 Z 1 nicht erbracht, so endet sein Dienstverhältnis von Gesetzes wegen. Weist der Universitäts(Hochschul)assistent jedoch eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, ist auf ihn § 10 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter anzuwenden.

(5) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen.

(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 5 erbringt, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen der Z 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht in ein provisorisches Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überleitbar ist, kann durch schriftliche Erklärungspätestens sechs Monate vor Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die Feststellung beantragen, daß seine Überleitung in die Besoldungsgruppedas provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg bei der BeamtenErfüllung der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Juli 1988 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach diesem Tag abgibtihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Wird diese Erklärung später abgegebendiesem Antrag entsprochen, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Erfüllt der Beamte die Ernennungserfordernisse und - wenn seinkann das Dienstverhältnis bereits definitiv geworden ist - die Definitivstellungserfordernisse erst nachdieses Universitäts(Hochschul)assistenten von dem 1. Juli 1988, so wird die Überleitung abweichend vom Abs. 2 frühestens mit dem auf die Erfüllung dieser Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der Beamte wird nach den Abs. 1 bis 3bisher geltenden Vorschriften zuständigen Organ in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 um höchstens zwei Jahre, jedoch insgesamt höchstens auf eine Planstelle jener Verwendungsgruppezehn Jahre, verlängert werden. Wird innerhalb dieser Verlängerung das fehlende Erfordernis nachgeholt, so gilt der BesoldungsgruppeUniversitäts(Hochschul)assistent mit Ablauf dieser Frist als in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet. Wird innerhalb der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitetVerlängerung das fehlende Erfordernis nicht erbracht, die seiner Verwendung entspricht, mit der er am Tag der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist, wenn er hiefür auch die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse erfülltso endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf.

(57) Erfüllt er die sonstigen Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse nur für eine niedrigere VerwendungsgruppeDas zeitlich befristete Dienstverhältnis eines Universitäts(Hochschul)assistenten, das mangels der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, so wird er nach denVoraussetzungen des Abs. 1 bis 35 nicht in diese Verwendungsgruppedas provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) übergeleitet wird, verlängert sich um ein Jahr und endet mit Ablauf dieser Frist von Gesetzes wegen.

(8) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. Kommen hiefür mehr als eine Verwendungsgruppe in Betracht5 erfüllt, so erfolgtaber die Überleitung in die höchsteein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf seines befristeten Dienstverhältnisses beantragen, daß dieses Dienstverhältnis einmal um höchstens zwei Jahre - längstens jedoch bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von zehn Jahren - verlängert wird. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser VerwendungsgruppenVerlängerung von Gesetzes wegen.

(69) Ist eine Verwendungszeit in einer bestimmten Verwendungsgruppe Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen ErfordernissesEin Universitäts(Hochschul)assistent, so ist § 184b BDG 1979 (abder am 1. Oktober 1988: § 229 BDG 1979) oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch weniger als vier Jahren aufweist, ist auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einem Gesamtausmaß von vier Jahren weiterzubestellen. Mit Ablauf dieser Gesamtdienstzeit sind die Abs. 5 bis 7 auf den Universitäts(Hochschul)assistenten anzuwenden.

(710) Ist der erfolgreiche Abschluß einer GrundausbildungEin Universitäts(Hochschul)assistent, der Abschluß einer bestimmten Schulausbildungam 1. Oktober 1988 oder die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis oder Teil eines solchen Erfordernissesdanach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei Jahren aufweist, so gelten diese Erfordernisse oder ihre betreffenden Teilekann auf seinen Antrag von dem nach den neuen Rechtsvorschriftenbisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden.

(11) Soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die VerwendungEntscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung

1.

in das definitive Dienstverhältnis ist das im § 178 Abs. 2 BDG 1979

2.

in das provisorische Dienstverhältnis ist das im § 176 BDG 1979

vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(12) Solange eine gesetzliche Regelung über den Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent an Kunsthochschulen nicht besteht, kann für Hochschulassistenten an Kunsthochschulen vom zuständigen Kollegialorgan mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festgestellt werden, daß der Hochschulassistent eine einer Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung aufweist. Auf solche Hochschulassistenten und auf Hochschulassistenten an Kunsthochschulen, bei denen eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende Eignung gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 festgestellt wurde, ist § 188 BDG 1979 anzuwenden.

(13) Universitätsassistenten der medizinischen Fakultät einer Universität, die am 30. September 1988 auf Grund des an diesem Tage geltenden § 157 Abs. 2 BDG 1979 den Amtstitel „Oberarzt“ zu führen hatten, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

(14) Auf einen Universitätsassistenten, der als Arzt (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984) an einer Universitätseinrichtung verwendet wird, sind die Abs. 7 und 8 mit der der Beamte am TagMaßgabe anzuwenden, daß die Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Überleitung dauernd betraut warAusbildung zum Facharzt, als erfüllt, wenn der Beamte die Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernisse oder ihre betreffenden Teile nach den vor dem 1. Juli 1988 geltenden Bestimmungen für die bisherige Verwendungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung erfüllt hat, die seiner Verwendung, mit der er am Tag der Überleitung dauernd betraut war, entsprochen habenlängstens aber bis zu zehn Jahren erfolgen kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten