Art. 11 BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
    1. 1.Ziffer einsgemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I odergemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. römisch eins oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. IIIgemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Art. III
    erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
    1. 1.Ziffer einsgemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I odergemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. römisch eins oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. IIIgemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Art. III
    erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.Für die in der Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, Litera b und Ziffer 4, Absatz 2, Litera b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, Litera b, BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.
Art. 11 BDG 1979 (weggefallen) seit 01.09.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz einsDie Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
    1. 1.Ziffer einsgemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I odergemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. römisch eins oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. IIIgemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Art. III
    erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse
    1. 1.Ziffer einsgemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I odergemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. römisch eins oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. IIIgemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979 in der Fassung des Art. III
    erfüllt.
  3. (3)Absatz 3Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.Für die in der Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, Litera b und Ziffer 4, Absatz 2, Litera b, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, Litera b, BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudien) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leisten. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.
Art. 11 BDG 1979 (weggefallen) seit 01.09.2002 weggefallen.

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