§ 78 BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 78,§ 78 BDG 1979 (1weggefallen) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrückenseit 01.01.2004 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Stundenzahl nach Abs. 1Die Stundenzahl nach Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einserhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,
    2. 2.Ziffer 2vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte
      1. a)Litera aeine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, odereine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder
      2. b)Litera beine Außerdienststellung oder
      3. c)Litera ceine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.eine Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nimmt.
    Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  2. (3)Absatz 3Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  3. (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  4. (5)Absatz 5Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003
Paragraph 78,§ 78 BDG 1979 (1weggefallen) Versieht der Beamte Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann die Dienstbehörde, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den Paragraphen 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrückenseit 01.01.2004 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Stundenzahl nach Abs. 1Die Stundenzahl nach Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einserhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,
    2. 2.Ziffer 2vermindert sich entsprechend, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder der Beamte
      1. a)Litera aeine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, odereine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach Paragraph 25, Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, oder
      2. b)Litera beine Außerdienststellung oder
      3. c)Litera ceine Teilbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.eine Teilbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h und 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nimmt.
    Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Z 1 und 2 ist das gemäß Abs. 1 in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.Anläßlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne der Ziffer eins und 2 ist das gemäß Absatz eins, in Stunden ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  2. (3)Absatz 3Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
  3. (4)Absatz 4Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
  4. (5)Absatz 5Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

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