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§ 180 BDG 1979. (1weggefallen) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegenseit 01.01.2004 weggefallen. Es hat auch zu bestimmen,
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(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51 Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitätsassistent ist anzuhören.
(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf
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(4) Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitätsassistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.
(5) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitätsassistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.
§ 180 BDG 1979. (1weggefallen) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegenseit 01.01.2004 weggefallen. Es hat auch zu bestimmen,
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(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51 Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitätsassistent ist anzuhören.
(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf
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(4) Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitätsassistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.
(5) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitätsassistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.