§ 180 BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Festlegung der Dienstpflichten

§ 180 BDG 1979. (1weggefallen) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegenseit 01.01.2004 weggefallen. Es hat auch zu bestimmen,

1.

ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und

2.

in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitätsassistent in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein

hat.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51 Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitätsassistent ist anzuhören.

(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf

1.

die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 181 Abs. 1 Z 1),

2.

die Lehrtätigkeit (§ 180b) und

3.

die allfällige Mitgliedschaft des Universitätsassistenten zu Universitätsorganen Bedacht zu

nehmen.

(4) Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitätsassistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

(5) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitätsassistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003
Festlegung der Dienstpflichten

§ 180 BDG 1979. (1weggefallen) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegenseit 01.01.2004 weggefallen. Es hat auch zu bestimmen,

1.

ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und

2.

in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitätsassistent in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein

hat.

(2) Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51 Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitätsassistent ist anzuhören.

(3) Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist auf

1.

die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 181 Abs. 1 Z 1),

2.

die Lehrtätigkeit (§ 180b) und

3.

die allfällige Mitgliedschaft des Universitätsassistenten zu Universitätsorganen Bedacht zu

nehmen.

(4) Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitätsassistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

(5) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitätsassistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.

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