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Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
§ 188 BDG 1979. (1weggefallen) Für die Dienstzeit der Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende Sonderregelungen:
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(2) Das Urlaubsausmaß des Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr das im § 65 festgesetzte Höchstausmaßseit 01.10.1997 weggefallen.
Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent
§ 188 BDG 1979. (1weggefallen) Für die Dienstzeit der Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent gelten folgende Sonderregelungen:
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(2) Das Urlaubsausmaß des Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent beträgt in jedem Kalenderjahr das im § 65 festgesetzte Höchstausmaßseit 01.10.1997 weggefallen.