Anl. 1/01 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999

1.1. Eine in den Z 1.2 bis 1.11.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

1.2.1. der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.2.2. der Parlamentsdirektor,

1.2.2a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG,

1.2.2b. die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,

1.2.3. der Leiter einer Sektion Im Rechnungshof,

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle

a)

im Bundeskanzleramt

der Sektion I (Präsidium),

der Sektion IV (Koordination),

der Sektion V (Verfassungsdienst),

b)

im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

der Sektion II (Bilaterale Angelegenheiten),

der Sektion III (EU und Multilaterale Angelegenheiten),

der Sektion VI (Administrative Sektion),

c)

im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

der Präsidialsektion (Präsidialagenden; Digitalisierung; Gleichstellung und Diversitätsmanagement),

der Sektion I (Allgemeinbildung und Berufsbildung),

der Sektion II (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),

der Sektion IV (Universitäten und Fachhochschulen),

d)

im Bundesministerium für Finanzen

der Sektion I (Finanzverwaltung, Management und Services),

der Sektion II (Budget),

der Sektion III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),

der Sektion IV (Steuerpolitik und Steuerrecht),

e)

im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

der Sektion III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation),

f)

im Bundesministerium für Inneres

der Sektion I (Ressourcen),

der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),

der Sektion III (Recht),

der Sektion IV (Service und Kontrolle),

der Sektion V (Fremdenwesen),

g)

im Bundesministerium für Justiz

der Sektion III – Präsidialsektion,

h)

im Bundesministerium für Landesverteidigung

der Sektion I (Präsidiale, Personal, Recht),

i)

im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

der Sektion Steuerung und Services,

der Sektion I (Wasserwirtschaft),

der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),

der Sektion III (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),

der Sektion IV (Telekommunikation, Post und Bergbau),

j)

im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

der Sektion I (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),

der Sektion II (Sozialversicherung),

der Sektion III (Konsumentenpolitik und Verbrauchergesundheit),

der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten),

der Sektion VI (Humanmedizinrecht und Gesundheitstelematik),

der Sektion VII (Öffentliche Gesundheit und Gesundheitssystem),

k)

im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

der Sektion I (Präsidium und internationale Angelegenheiten),

der Sektion II (Mobilität),

der Sektion III (Innovation und Technologie),

der Sektion IV (Verkehr),

der Sektion V (Umwelt und Kreislaufwirtschaft),

der Sektion VI (Klima und Energie),

l)

im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

der Präsidialsektion (Steuerung und Services),

der Sektion I (Digitalisierung und E-Government),

der Sektion II (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),

der Sektion III (EU und internationale Marktstrategien),

der Sektion IV (nationale Marktstrategien),

m)

im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

der Sektion II (Familie und Jugend),

der Sektion III (Arbeitsmarkt),

der Sektion IV (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),

1.2.5. die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

a)

des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel,

b)

des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur,

1.2.6. die Leiterin oder der Leiter

a)

der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

c)

der Bildungsdirektion für Steiermark,

d)

der Bildungsdirektion für Wien.

1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5 B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,

1.3.3. die Bereichs- und der Präsidialleiter der Volksanwaltschaft,

1.3.4. der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,

1.3.5. der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,

1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

a)

im Bundeskanzleramt

der Sektion II (Integration),

der Sektion III (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

b)

im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

der Sektion IV (Konsularsektion und Unternehmensservice),

der Sektion V (Kulturelle Auslandsbeziehungen),

der Sektion VII (Entwicklung),

c)

im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

der Sektion III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),

der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),

d)

im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),

der Sektion V (Tourismus und Regionalpolitik),

e)

im Bundesministerium für Justiz

der Sektion I (Zivilrecht),

der Sektion II (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),

der Sektion IV (Strafrecht),

der Sektion V (Einzelstrafsachen),

f)

im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

der Sektion I (Präsidialangelegenheiten),

der Sektion II (Sport),

der Sektion IV (Kunst und Kultur),

(Anm.: lit g aufgehoben durch Art. 1 Z 60, BGBl. I Nr. 153/2020)

h)

im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),

i)

im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

der Sektion I (Präsidium),

j)

im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

der Sektion V (Kulturelles Erbe),

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

a)

des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten

der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,

der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris,

der Österreichischen Botschaft in Ankara,

der Österreichischen Botschaft in Berlin,

der Österreichischen Botschaft in Brüssel,

der Österreichischen Botschaft in London,

der Österreichischen Botschaft in Moskau,

der Österreichischen Botschaft in Paris,

der Österreichischen Botschaft in Peking,

der Österreichischen Botschaft in Rom,

der Österreichischen Botschaft in Tokio,

der Österreichischen Botschaft in Washington,

b)

des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

der Österreichischen Nationalbibliothek,

c)

des Bundesministeriums für Finanzen

des Finanzamtes Österreich,

d)

des Bundesministeriums für Inneres,

der Landespolizeidirektion Wien,

e)

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

des Standortes Landwirtschaftliche Untersuchungen und Forschung Wien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,

f)

des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

des Patentamtes,

g)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

(Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 112/2019)

1.3.8. der Generalsekretär und der Präsidialdirektor im Verfassungsgerichtshof,

1.3.9. der Leiter des Büros des Bundespräsidenten,

1.3.10. der Berater des Bundespräsidenten für europäische und internationale Angelegenheiten,

1.3.11. die Leiterin oder der Leiter

a)

der Bildungsdirektion für Burgenland,

b)

der Bildungsdirektion für Kärnten,

c)

der Bildungsdirektion für Salzburg,

d)

der Bildungsdirektion für Tirol,

e)

der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.3.12. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde.

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

1.4.1. der Leiter einer Sektion In einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,

1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn

a)

mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder

b)

mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,

1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),

1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,

1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst in den Bildungsdirektionen,

1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,

(Anm.: Z 1.4.7 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 112/2019)

1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,

1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

1.4.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,

1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),

1.4.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.4.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.4.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Gruppe I/B (Berufsbildende Schulen und Erwachsenenbildung) in der Zentralstelle.

1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),

1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,

1.5.3. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums in New York,

1.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,

1.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,

1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung II/3 (Schulrechtslegistik) in der Zentralstelle,

1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,

1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,

1.5.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in der Zentralstelle,

1.5.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der Zentralstelle,

1.5.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,

1.5.12. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,

1.5.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ in der Zentralstelle,

1.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,

1.5.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,

1.5.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.5.17. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,

1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI“, zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,

(Anm.: Z 1.5.19. aufgehoben durch Art. 1 Z 45c, BGBl. I Nr. 102/2018)

1.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,

1.5.21. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 1.6.17 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.

1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

1.6.1. der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),

1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,

1.6.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,

1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung I/4 (Elementarpädagogik, Sozialpädagogik und vorschulische Integration) in der Zentralstelle,

1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

in der Bildungsdirektion für Wien,

1.6.8. im Bundesministerium für Finanzen das sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,

1.6.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,

1.6.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination, Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,

1.6.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion I der Zentralstelle,

1.6.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,

1.6.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der
Abteilung FC II (Finanzen und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

(Anm.: Z 1.6.16. aufgehoben durch Art. 1 Z 45c, BGBl. I Nr. 102/2018)

1.6.17. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn

a)

sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder

b)

sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 1.5.21 erfüllt.

Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 1.5.21 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl in der Zentralstelle errechnet.

1.6.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,

1.6.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt,

1.6.20. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in London,

1.6.21. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Innere Stadt,

1.6.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidialleiterin oder des Präsidialleiters in den Bildungsdirektionen,

1.6.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS).

1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

1.7.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,

1.7.2. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Berlin,

1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

c)

in der Bildungsdirektion für Steiermark,

d)

in der Bildungsdirektion für Wien,

1.7.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,

1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Abteilung Präs/5),

b)

in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/6),

c)

in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/6),

d)

in der Bildungsdirektion für Wien (Abteilung Präs/5),

1.7.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle „Budget Einrichtungsangelegenheiten“ in der Steuerungsgruppe „Schulerhaltung/Facility Management“ in der Zentralstelle,

1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

1.7.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,

1.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytikerin oder Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,

1.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

1.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,

1.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt,

1.7.14. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,

1.7.15. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Innsbruck,

1.7.16. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,

1.7.17. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Meidling,

1.7.18. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung III/5 der Zentralstelle,

1.7.19. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol, sofern damit die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Bereiches Forschung und Services am Standort Rotholz verbunden ist,

1.7.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft)

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

in der Bildungsdirektion für Wien,

1.7.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)

a)

in der Bildungsdirektion für Kärnten,

b)

in der Bildungsdirektion für Salzburg,

1.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Pflichtschulen

a)

in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/4),

b)

in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/3),

1.7.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen

a)

in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/5),

b)

in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/4).

1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,

1.8.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.8.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,

1.8.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände; Mathematik; Informatik; Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

a)

in der Bildungsdirektion für Burgenland (Abteilung Präs/4),

b)

in der Bildungsdirektion für Kärnten (Abteilung Präs/4),

c)

in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/4),

d)

in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/6),

e)

in der Bildungsdirektion für Vorarlberg (Abteilung Präs/4),

1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,

1.8.9. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl,

1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,

1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.

1.8.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

1.8.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,

1.8.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.8.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.8.17. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,

1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

1.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle,

1.8.20. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten,

1.8.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

a)

in der Bildungsdirektion für Burgenland,

b)

in der Bildungsdirektion für Tirol,

c)

in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.8.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

a)

in der Bildungsdirektion für Burgenland,

b)

in der Bildungsdirektion für Kärnten,

c)

in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht)

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

in der Bildungsdirektion für Tirol,

c)

in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.25. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,

1.8.27. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.28. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.8.29. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates II/7a (Rechtliche Kontrolle der Umsetzung des Studienrechtes; Formalprüfung der Curricula im Rahmen der Aufsicht; Studienrechtliche Auskünfte zum Hochschulgesetz 2005; Prüfungs- und Studienangelegenheiten; Studierendenangelegenheiten; Mitwirkung bei der Studierendenanwaltschaft; Rechtliche Angelegenheiten des Verbundes für Bildung und Kultur) in der Abteilung II/7 (Pädagog/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.30. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent mit umfassender Approbationsbefugnis in der Abteilung III/1 (EU-Koordination und multilaterale Angelegenheiten) in der Zentralstelle.

1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen Bundesanstalt,

1.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung „Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Beratungsstelle in den Bildungsdirektionen mit mindestens drei unterstellten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,

1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,

1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,

1.9.6. im Bundesministerium für Inneres die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Wiener Neustadt der Landespolizeidirektion Niederösterreich,

1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,

1.9.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

1.9.10. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen), zugleich Referent für den Abteilungsbereich mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle,

1.9.11. im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Leiterin oder der Leiter des Vermessungsamtes Leibnitz mit Aufsicht über das Vermessungsamt Feldbach,

1.9.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.9.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Schulrecht und sonstige Rechtsangelegenheiten Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

a)

in der Bildungsdirektion für Kärnten,

b)

in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.9.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe) in der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Salzburg,

1.9.16. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Land und Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

1.9.17. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.9.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Bund, Schülerbeihilfen Bundesschulen) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Tirol,

1.9.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst in den Bildungsdirektionen,

1.9.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.9.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in der Abteilung II/4 (Schulrechtsvollzug) in der Zentralstelle.

1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,

1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,

1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die schulpsychologische Referentin oder der schulpsychologische Referent einer Beratungsstelle mit einschlägiger universitärer Ausbildung in den Bildungsdirektionen,

1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,

1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,

1.10.7. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.10.8. im Bundesministerium für Finanzen die Fachexpertin Prüferin bzw. der Fachexperte Prüfer in der Großbetriebsprüfung, der bzw. dem insbesondere die eigenverantwortliche Prüfung und die Beauskunftung der in die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung fallenden Unternehmen (Großbetriebe, Konzerne, Unternehmen mit Auslandsbeziehungen, Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Bausparkassen) sowie die eigenverantwortliche Gewinnung von Informationen, die Erarbeitung von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts einschließlich dem Erkennen komplexer unternehmens- und steuerrechtlicher Konstruktionen obliegt,

1.10.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft,

1.10.10. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Leiterin oder der Leiter des Referates 2a „Isotopenanalytik“ und wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung „Biogene Rohstoffe“ an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Franscisco-Josephinum in Wieselburg,

1.10.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling, Kommunikation und Schulpartnerschaft sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling in den Bildungsdirektionen,

1.10.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen,

1.10.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent in wissenschaftlicher Verwendung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.10.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

(Anm.: Z 1.11.1. aufgehoben durch Art. 1 Z 77, BGBl. I Nr. 153/2020)

1.11.2. im Bundesministerium für Inneres die zweite rechtskundige Referentin oder der zweite rechtskundige Referent im Sicherheitsreferat bei einem Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion Wien,

1.11.3. im Bundesministerium für Justiz der Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt,

1.11.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung.

Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a)

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b)

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschulgesetzes erfüllt.

(Anm.: Z 1.13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

Besondere Bestimmungen für einzelne VerwendungenApotheker

1.14. Für Apotheker zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. Für Leiter von Apotheken außerdem die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

Ärzte

1.15. Für Ärzte zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

Auswärtiger Dienst

1.16. Im auswärtigen Dienst

a)

das Erfordernis der Z 1.12 oder

b)

zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12a

aa)

das Diplom der Diplomatischen Akademie Wien oder

bb)

das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.

Dienst bei der Finanzprokuratur

1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine siebenmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

Seelsorger

1.18. Für Seelsorger zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.

Rechtskundiger Dienst

1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.1.19

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

1.

österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,

2.

österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,

3.

österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

4.

österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,

5.

Europarecht; allgemeines Völkerrecht,

6.

erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und

7.

Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(13) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.

(4) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche StudiumErnennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesemgemäß Abs. 1 wird auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, UG) zu betragen.erfüllt durch

  1. (2)Absatz 2Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
    1. 1.Ziffer einsösterreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
    2. 2.Ziffer 2österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
    3. 3.Ziffer 3österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
    4. 4.Ziffer 4österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
    5. 5.Ziffer 5Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
    6. 6.Ziffer 6erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
    7. 7.Ziffer 7Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
    Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
  2. (3)Absatz 3Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
  3. (4)Absatz 4Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs. 1 wird auch erfüllt durchDas Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Absatz eins, wird auch erfüllt durch
    1. 1.Ziffer einsdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
    2. 2.Ziffer 2die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.

1.

die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

2.

die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.

Definitivstellungserfordernisse:

1.20. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1.

Fassung gültig ab 01.01.2026

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.2026

1.1. Eine in den Z 1.2 bis 1.11.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

1.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind:

1.2.1. der Kabinettsdirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.2.2. der Parlamentsdirektor,

1.2.2a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG,

1.2.2b. die Sprecherin der Bundesregierung oder der Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG,

1.2.3. der Leiter einer Sektion Im Rechnungshof,

1.2.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle

a)

im Bundeskanzleramt

der Sektion I (Präsidium),

der Sektion IV (Koordination),

der Sektion V (Verfassungsdienst),

b)

im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

der Sektion II (Bilaterale Angelegenheiten),

der Sektion III (EU und Multilaterale Angelegenheiten),

der Sektion VI (Administrative Sektion),

c)

im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

der Präsidialsektion (Präsidialagenden; Digitalisierung; Gleichstellung und Diversitätsmanagement),

der Sektion I (Allgemeinbildung und Berufsbildung),

der Sektion II (Personalentwicklung, Pädagogische Hochschulen, Schulerhaltung und Legistik),

der Sektion IV (Universitäten und Fachhochschulen),

d)

im Bundesministerium für Finanzen

der Sektion I (Finanzverwaltung, Management und Services),

der Sektion II (Budget),

der Sektion III (Wirtschaftspolitik, Finanzmärkte und Zoll),

der Sektion IV (Steuerpolitik und Steuerrecht),

e)

im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

der Sektion III (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation),

f)

im Bundesministerium für Inneres

der Sektion I (Ressourcen),

der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),

der Sektion III (Recht),

der Sektion IV (Service und Kontrolle),

der Sektion V (Fremdenwesen),

g)

im Bundesministerium für Justiz

der Sektion III – Präsidialsektion,

h)

im Bundesministerium für Landesverteidigung

der Sektion I (Präsidiale, Personal, Recht),

i)

im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

der Sektion Steuerung und Services,

der Sektion I (Wasserwirtschaft),

der Sektion II (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung),

der Sektion III (Forstwirtschaft und Nachhaltigkeit),

der Sektion IV (Telekommunikation, Post und Bergbau),

j)

im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

der Sektion I (Präsidialangelegenheiten, Supportfunktionen, IT),

der Sektion II (Sozialversicherung),

der Sektion III (Konsumentenpolitik und Verbrauchergesundheit),

der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten- und Versorgungsangelegenheiten),

der Sektion VI (Humanmedizinrecht und Gesundheitstelematik),

der Sektion VII (Öffentliche Gesundheit und Gesundheitssystem),

k)

im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

der Sektion I (Präsidium und internationale Angelegenheiten),

der Sektion II (Mobilität),

der Sektion III (Innovation und Technologie),

der Sektion IV (Verkehr),

der Sektion V (Umwelt und Kreislaufwirtschaft),

der Sektion VI (Klima und Energie),

l)

im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

der Präsidialsektion (Steuerung und Services),

der Sektion I (Digitalisierung und E-Government),

der Sektion II (Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung),

der Sektion III (EU und internationale Marktstrategien),

der Sektion IV (nationale Marktstrategien),

m)

im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

der Sektion II (Familie und Jugend),

der Sektion III (Arbeitsmarkt),

der Sektion IV (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat),

1.2.5. die Leiterin oder der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

a)

des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel,

b)

des Bundesministeriums für Finanzen, der Finanzprokuratur,

1.2.6. die Leiterin oder der Leiter

a)

der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

c)

der Bildungsdirektion für Steiermark,

d)

der Bildungsdirektion für Wien.

1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei,

1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5 B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind,

1.3.3. die Bereichs- und der Präsidialleiter der Volksanwaltschaft,

1.3.4. der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers,

1.3.5. der Leiter des Kabinetts des Vizekanzlers,

1.3.6. der Leiter einer bedeutenden Sektion In einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

a)

im Bundeskanzleramt

der Sektion II (Integration),

der Sektion III (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

b)

im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

der Sektion IV (Konsularsektion und Unternehmensservice),

der Sektion V (Kulturelle Auslandsbeziehungen),

der Sektion VII (Entwicklung),

c)

im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

der Sektion III (Bildungsentwicklung und Bildungsmonitoring),

der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),

d)

im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

des Zentralen Rechtsdienstes (ZRD),

der Sektion V (Tourismus und Regionalpolitik),

e)

im Bundesministerium für Justiz

der Sektion I (Zivilrecht),

der Sektion II (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen),

der Sektion IV (Strafrecht),

der Sektion V (Einzelstrafsachen),

f)

im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

der Sektion I (Präsidialangelegenheiten),

der Sektion II (Sport),

der Sektion IV (Kunst und Kultur),

(Anm.: lit g aufgehoben durch Art. 1 Z 60, BGBl. I Nr. 153/2020)

h)

im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

der Sektion V (Europäische, internationale und sozialpolitische Grundsatzfragen),

i)

im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend

der Sektion I (Präsidium),

j)

im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

der Sektion V (Kulturelles Erbe),

1.3.7. der Leiter einer nachgeordneten Dienststelle

a)

des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten

der Ständigen Vertretung beim Büro der Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen in Genf,

der Ständigen Vertretung bei den Vereinten Nationen in New York,

der Ständigen Vertretung bei der OECD in Paris,

der Österreichischen Botschaft in Ankara,

der Österreichischen Botschaft in Berlin,

der Österreichischen Botschaft in Brüssel,

der Österreichischen Botschaft in London,

der Österreichischen Botschaft in Moskau,

der Österreichischen Botschaft in Paris,

der Österreichischen Botschaft in Peking,

der Österreichischen Botschaft in Rom,

der Österreichischen Botschaft in Tokio,

der Österreichischen Botschaft in Washington,

b)

des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

der Österreichischen Nationalbibliothek,

c)

des Bundesministeriums für Finanzen

des Finanzamtes Österreich,

d)

des Bundesministeriums für Inneres,

der Landespolizeidirektion Wien,

e)

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

des Standortes Landwirtschaftliche Untersuchungen und Forschung Wien der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,

f)

des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

des Patentamtes,

g)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

(Anm.: lit. h aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 112/2019)

1.3.8. der Generalsekretär und der Präsidialdirektor im Verfassungsgerichtshof,

1.3.9. der Leiter des Büros des Bundespräsidenten,

1.3.10. der Berater des Bundespräsidenten für europäische und internationale Angelegenheiten,

1.3.11. die Leiterin oder der Leiter

a)

der Bildungsdirektion für Burgenland,

b)

der Bildungsdirektion für Kärnten,

c)

der Bildungsdirektion für Salzburg,

d)

der Bildungsdirektion für Tirol,

e)

der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.3.12. die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde.

1.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

1.4.1. der Leiter einer Sektion In einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Sektion nicht der Funktionsgruppe 8 oder 9 zugeordnet werden kann,

1.4.2. der stellvertretende Leiter einer Sektion, deren Leitung der Funktionsgruppe 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist und die keine Gruppengliederung aufweist, wenn

a)

mit der Stellvertretung für zumindest einen bedeutenden Bereich einer Sektion die dauernde Wahrnehmung von Anordnungs- und Koordinationsbefugnissen verbunden ist und nicht mehr als zwei Stellvertretungen im Sinne dieser Bestimmung eingerichtet sind, oder

b)

mit der Stellvertretung gleichzeitig die Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Organisationseinheit verbunden ist, wenn in der betreffenden Sektion nicht mehr als eine Stellvertretung nach lit. a eingerichtet ist,

1.4.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Gruppe I.A (Völkerrechtsbüro),

1.4.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Bern,

1.4.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst in den Bildungsdirektionen,

1.4.6. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Gruppe „Materielles Steuerrecht“ in der Zentralstelle,

(Anm.: Z 1.4.7 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 112/2019)

1.4.8. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion I und Leiter der Bereiche Personal, Organisation und Budget in der Zentralstelle,

1.4.9. im Bundesministerium für Inneres der stellvertretende Leiter der Sektion IV und Leiter der Abteilung IV/4 in der Zentralstelle,

1.4.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft,

1.4.11. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Gruppe I/B (Wirtschaftsangelegenheiten, Infrastruktur und Sicherheit, Haushaltsangelegenheiten, Informationstechnologie und -management, Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen, Organisation, Ministerialkanzleidirektion, Ministerialbibliothek),

1.4.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.4.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.4.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Gruppe I/B (Berufsbildende Schulen und Erwachsenenbildung) in der Zentralstelle.

1.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

1.5.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung II.1 (Sicherheitspolitische Angelegenheiten; GASP; Grundsatzfragen),

1.5.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Buenos Aires,

1.5.3. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums in New York,

1.5.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung II/2 (Pädagogische und berufsfachliche Angelegenheiten der technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten) in der Zentralstelle,

1.5.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung III/5 (Personalangelegenheiten, BMHS, der Schulaufsicht, der Zentrallehranstalten und Akademien) in der Zentralstelle,

1.5.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung II/3 (Schulrechtslegistik) in der Zentralstelle,

1.5.7. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung II/1 (Budget: Grundsatz, Koordination und Recht) in der Zentralstelle,

1.5.8. im Bundesministerium für Finanzen der Leiter der Abteilung IV/9 (Umsatzsteuer) in der Zentralstelle,

1.5.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/1 (Personal, Budget und Organisation) in der Zentralstelle,

1.5.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung IV/6 (Gesundheitstelematik) in der Zentralstelle,

1.5.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/1 (Personalabteilung) in der Zentralstelle,

1.5.12. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung I/6 (Beschaffung) in der Zentralstelle,

1.5.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „EU-Finanzkontrolle und Interne Revision“ in der Zentralstelle,

1.5.14. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg,

1.5.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Abteilung II/A/4 (Internationale Angelegenheiten der Sozialversicherung) in der Zentralstelle,

1.5.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Organisationseinheit „Support“ beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.5.17. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Abteilung L 3 (Flughäfen, Flugbetrieb und Technik) in der Zentralstelle,

1.5.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der Gruppe „Verkehrs-Arbeitsinspektorat – VAI“, zugleich Leiter der Abteilung V 1 (Schienenbahnen, Seilbahnen) in der Zentralstelle,

(Anm.: Z 1.5.19. aufgehoben durch Art. 1 Z 45c, BGBl. I Nr. 102/2018)

1.5.20. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,

1.5.21. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 1.6.17 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.

1.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

1.6.1. der Leiter einer Gruppe in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Gruppe keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.6.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Abteilung IV.3 (Auslandsösterreicher, Schutzmachtangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Sozial- und gesundheitspolitische Angelegenheiten),

1.6.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter der Botschaft in Kuala Lumpur,

1.6.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.6.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung Z/8 (Schulmanagement – Schulerhaltung für Bgld., Stmk., Vbg., Wien) in der Zentralstelle,

1.6.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung I/4 (Elementarpädagogik, Sozialpädagogik und vorschulische Integration) in der Zentralstelle,

1.6.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

in der Bildungsdirektion für Wien,

1.6.8. im Bundesministerium für Finanzen das sonstige hauptberufliche Mitglied im Unabhängigen Finanzsenat,

1.6.9. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung II/3 (Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst) in der Zentralstelle,

1.6.10. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Leiter der Abteilung I/A/3 (Innerstaatliche und EU-Koordination, Gesundheitspolitik) in der Zentralstelle,

1.6.11. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Abteilung III/6 (Wahlangelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.6.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion I der Zentralstelle,

1.6.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, zugleich Leiter des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt,

1.6.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.6.15. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Leiter der
Abteilung FC II (Finanzen und Controlling) in der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

(Anm.: Z 1.6.16. aufgehoben durch Art. 1 Z 45c, BGBl. I Nr. 102/2018)

1.6.17. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung, einer Gruppenleitung oder einer stellvertretenden Leitung nach Z 1.4.2 lit. a zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn

a)

sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder

b)

sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 1.5.21 erfüllt.

Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 1.5.21 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus dem Vierfachen der Sektionsanzahl in der Zentralstelle errechnet.

1.6.18. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum,

1.6.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt,

1.6.20. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in London,

1.6.21. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Innere Stadt,

1.6.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Präsidialleiterin oder des Präsidialleiters in den Bildungsdirektionen,

1.6.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Stellvertretung der Leiterin oder des Leiters am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS).

1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

1.7.1. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Bern,

1.7.2. im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Leiterin oder der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Berlin,

1.7.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

c)

in der Bildungsdirektion für Steiermark,

d)

in der Bildungsdirektion für Wien,

1.7.4. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Landeskonservatorates für Niederösterreich im Bundesdenkmalamt,

1.7.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich (Abteilung Präs/5),

b)

in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/6),

c)

in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/6),

d)

in der Bildungsdirektion für Wien (Abteilung Präs/5),

1.7.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Stabsstelle „Budget Einrichtungsangelegenheiten“ in der Steuerungsgruppe „Schulerhaltung/Facility Management“ in der Zentralstelle,

1.7.7. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates b der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

1.7.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung) der Abteilung I/3 in der Zentralstelle,

1.7.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytikerin oder Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,

1.7.10. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft,

1.7.11. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter einer Sektion des Forstlichen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, sofern damit die Funktion eines Gebietsbauleiters verbunden ist,

1.7.12. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Steiermark, zugleich Leiter der Abteilung St 4 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.7.13. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Stellvertreter des Vorstandes der Technischen Abteilung 2A (Maschinenbau) im Österreichischen Patentamt,

1.7.14. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,

1.7.15. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Innsbruck,

1.7.16. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,

1.7.17. im Bundesministerium für Inneres die Leiterin oder der Leiter des Polizeikommissariates Wien-Meidling,

1.7.18. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung III/5 der Zentralstelle,

1.7.19. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol, sofern damit die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Bereiches Forschung und Services am Standort Rotholz verbunden ist,

1.7.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft)

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

in der Bildungsdirektion für Wien,

1.7.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen)

a)

in der Bildungsdirektion für Kärnten,

b)

in der Bildungsdirektion für Salzburg,

1.7.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Pflichtschulen

a)

in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/4),

b)

in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/3),

1.7.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen

a)

in der Bildungsdirektion für Oberösterreich (Abteilung Präs/5),

b)

in der Bildungsdirektion für Steiermark (Abteilung Präs/4).

1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

1.8.1. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle, wenn dieser Arbeitsplatz wegen der Größe und Bedeutung der Abteilung keiner höheren Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,

1.8.2. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Erstzugeteilte an der Botschaft in Buenos Aires,

1.8.3. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Zweitzugeteilte an der Botschaft in Paris,

1.8.4. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Leiter des Kulturforums an der Botschaft in Agram,

1.8.5. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates I/2b (Naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände; Mathematik; Informatik; Schulversuche; Sonderformen; Reifeprüfung; Lehrer/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.6. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Regionalstelle für Salzburg und Oberösterreich in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst

a)

in der Bildungsdirektion für Burgenland (Abteilung Präs/4),

b)

in der Bildungsdirektion für Kärnten (Abteilung Präs/4),

c)

in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/4),

d)

in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/6),

e)

in der Bildungsdirektion für Vorarlberg (Abteilung Präs/4),

1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle,

1.8.9. im Bundesministerium für Inneres der Leiter der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl,

1.8.10. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

1.8.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,

1.8.12. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.

1.8.13. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,

1.8.14. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung V/6 (Männerpolitische Grundsatzabteilung) in der Zentralstelle,

1.8.15. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Leiter des ärztlichen Dienstes der Landesstelle Wien im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.8.16. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Landesstelle Kärnten, zugleich Leiter der Abteilung K 2 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.8.17. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der fachlich Richtlinien gebende Referent für komplexe Angelegenheiten des nachgeordneten Bereiches in einer Zentralstelle wie der Referent für legislative, grundsätzliche und internationale Angelegenheiten des Behindertenrechts in der Abteilung IV/A/7,

1.8.18. im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Referent mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Abteilung Sch 2 (Vollzug) in der Gruppe „Schiene“ der Sektion II (Infrastruktur) in der Zentralstelle,

1.8.19. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle,

1.8.20. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten,

1.8.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT)

a)

in der Bildungsdirektion für Burgenland,

b)

in der Bildungsdirektion für Tirol,

c)

in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.8.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

a)

in der Bildungsdirektion für Burgenland,

b)

in der Bildungsdirektion für Kärnten,

c)

in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.8.24. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht)

a)

in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

b)

in der Bildungsdirektion für Tirol,

c)

in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.25. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Burgenland,

1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/5 (Personal Bundesschulen) in der Bildungsdirektion für Tirol,

1.8.27. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.8.28. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.8.29. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates II/7a (Rechtliche Kontrolle der Umsetzung des Studienrechtes; Formalprüfung der Curricula im Rahmen der Aufsicht; Studienrechtliche Auskünfte zum Hochschulgesetz 2005; Prüfungs- und Studienangelegenheiten; Studierendenangelegenheiten; Mitwirkung bei der Studierendenanwaltschaft; Rechtliche Angelegenheiten des Verbundes für Bildung und Kultur) in der Abteilung II/7 (Pädagog/innenausbildung) in der Zentralstelle,

1.8.30. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent mit umfassender Approbationsbefugnis in der Abteilung III/1 (EU-Koordination und multilaterale Angelegenheiten) in der Zentralstelle.

1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

1.9.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Rohstoffgeologie“ in der Geologischen Bundesanstalt,

1.9.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Fachabteilung „Geomagnetischer und Gravimetrischer Dienst“, zugleich stellvertretender Leiter der Hauptabteilung „Geophysik“, in der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

1.9.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter einer Beratungsstelle in den Bildungsdirektionen mit mindestens drei unterstellten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,

1.9.4. im Bundesministerium für Finanzen der Fachexperte mit EsB im Fachbereich in einem Finanzamt,

1.9.5. im Bundesministerium für Finanzen der Referent mit Rechtsanwaltsprüfung in der Finanzprokuratur,

1.9.6. im Bundesministerium für Inneres die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Polizeikommissariats Wiener Neustadt der Landespolizeidirektion Niederösterreich,

1.9.7. im Bundesministerium für Inneres der juristische Referent in der Abteilung II/1 (Rechtliche Angelegenheiten) in der Zentralstelle,

1.9.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,

1.9.9. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Abteilung „Fließgewässerökologie im europäischen Kontext“ am Institut für Wassergüte im Bundesamt für Wasserwirtschaft,

1.9.10. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung I/B/10 (Förderkoordination, Förderkontrolle, Rentengebarung, Fonds und Stiftungen), zugleich Referent für den Abteilungsbereich mit umfassenden Approbationsbefugnissen (EsB) in der Zentralstelle,

1.9.11. im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Leiterin oder der Leiter des Vermessungsamtes Leibnitz mit Aufsicht über das Vermessungsamt Feldbach,

1.9.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Vorarlberg,

1.9.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Infrastruktur) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget und Wirtschaft) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2b (Schulrecht und sonstige Rechtsangelegenheiten Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht)

a)

in der Bildungsdirektion für Kärnten,

b)

in der Bildungsdirektion für Steiermark,

1.9.15. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/2c (Schulrecht und Schülerbeihilfe) in der Abteilung Präs/2 (Budget, Wirtschaft und Recht) in der Bildungsdirektion für Salzburg,

1.9.16. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Land und Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Niederösterreich,

1.9.17. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht Bund) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Oberösterreich,

1.9.18. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter des Referates Präs/3a (Schulrecht und sonstige Rechtsleistungen Bund, Schülerbeihilfen Bundesschulen) und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Tirol,

1.9.19. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/3 (Recht) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.20. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates in der Abteilung Präs/4 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Wien,

1.9.21. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Abteilung Schulpsychologie und schulärztlicher Dienst in den Bildungsdirektionen,

1.9.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter eines Referates am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.9.23. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in der Abteilung II/4 (Schulrechtsvollzug) in der Zentralstelle.

1.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,

1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung „Hydrogeologie“ der Geologischen Bundesanstalt,

1.10.3. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die schulpsychologische Referentin oder der schulpsychologische Referent einer Beratungsstelle mit einschlägiger universitärer Ausbildung in den Bildungsdirektionen,

1.10.4. im Bundesministerium für Inneres der Juristische Referent der Grundsatz- und Dublinabteilung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

1.10.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,

1.10.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal,

1.10.7. im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der stellvertretende Leiter der Abteilung N 5 der Landesstelle Niederösterreich im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice),

1.10.8. im Bundesministerium für Finanzen die Fachexpertin Prüferin bzw. der Fachexperte Prüfer in der Großbetriebsprüfung, der bzw. dem insbesondere die eigenverantwortliche Prüfung und die Beauskunftung der in die Prüfzuständigkeit der Großbetriebsprüfung fallenden Unternehmen (Großbetriebe, Konzerne, Unternehmen mit Auslandsbeziehungen, Banken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Bausparkassen) sowie die eigenverantwortliche Gewinnung von Informationen, die Erarbeitung von Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts einschließlich dem Erkennen komplexer unternehmens- und steuerrechtlicher Konstruktionen obliegt,

1.10.9. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft,

1.10.10. im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Leiterin oder der Leiter des Referates 2a „Isotopenanalytik“ und wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung „Biogene Rohstoffe“ an der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Franscisco-Josephinum in Wieselburg,

1.10.11. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling, Kommunikation und Schulpartnerschaft sowie die Leiterin oder der Leiter der Stabstelle Bildungscontrolling in den Bildungsdirektionen,

1.10.12. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die juristische Referentin oder der juristische Referent in einem Referat oder in einer Abteilung in den Bildungsdirektionen,

1.10.13. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Referentin oder der Referent in wissenschaftlicher Verwendung am Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS),

1.10.14. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

(Anm.: Z 1.11.1. aufgehoben durch Art. 1 Z 77, BGBl. I Nr. 153/2020)

1.11.2. im Bundesministerium für Inneres die zweite rechtskundige Referentin oder der zweite rechtskundige Referent im Sicherheitsreferat bei einem Polizeikommissariat der Landespolizeidirektion Wien,

1.11.3. im Bundesministerium für Justiz der Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt,

1.11.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung.

Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a)

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b)

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschulgesetzes erfüllt.

(Anm.: Z 1.13. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)

Besondere Bestimmungen für einzelne VerwendungenApotheker

1.14. Für Apotheker zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf. Für Leiter von Apotheken außerdem die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

Ärzte

1.15. Für Ärzte zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

Auswärtiger Dienst

1.16. Im auswärtigen Dienst

a)

das Erfordernis der Z 1.12 oder

b)

zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12a

aa)

das Diplom der Diplomatischen Akademie Wien oder

bb)

das Abschlusszeugnis einer vergleichbaren ausländischen postuniversitären Lehranstalt.

Dienst bei der Finanzprokuratur

1.17. Bei der Finanzprokuratur zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 eine siebenmonatige rechtsberufliche Tätigkeit bei einem inländischen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und für die Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung.

Seelsorger

1.18. Für Seelsorger zusätzlich zum Erfordernis der Z 1.12 die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.

Rechtskundiger Dienst

1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 UG) zu betragen.1.19

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

1.

österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,

2.

österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,

3.

österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

4.

österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,

5.

Europarecht; allgemeines Völkerrecht,

6.

erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und

7.

Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(13) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.

(4) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche StudiumErnennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesemgemäß Abs. 1 wird auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff UG) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, UG) zu betragen.erfüllt durch

  1. (2)Absatz 2Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:Im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:
    1. 1.Ziffer einsösterreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
    2. 2.Ziffer 2österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
    3. 3.Ziffer 3österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
    4. 4.Ziffer 4österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,
    5. 5.Ziffer 5Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
    6. 6.Ziffer 6erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
    7. 7.Ziffer 7Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
    Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs einer Beamtin oder eines Beamten im rechtskundigen Dienst erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 3, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.
  2. (3)Absatz 3Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen, deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Absatz 2, genannten rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
  3. (4)Absatz 4Das Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Abs. 1 wird auch erfüllt durchDas Ernennungserfordernis des Abschlusses des Studiums des österreichischen Rechts gemäß Absatz eins, wird auch erfüllt durch
    1. 1.Ziffer einsdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oderdie Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1997,, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1978,, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
    2. 2.Ziffer 2die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.

1.

die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und den auf Grund dieses Studiums erlangten akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder

2.

die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945.

Definitivstellungserfordernisse:

1.20. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1.

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