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(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
11.1.
|
| |||||||||
| auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften. |
|
Exekutivbedienstete an Justizanstalten
11.2. Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Z 11.1 lit. a ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.
Erzieher an Justizanstalten
11.3. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 11.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.
(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
11.1.
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| auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften. |
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Exekutivbedienstete an Justizanstalten
11.2. Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Z 11.1 lit. a ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.
Erzieher an Justizanstalten
11.3. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 11.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.