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20. Universitätsdozenten
Ernennungserfordernisse:
Für Universitätsdozenten an Universitäten (§ 154 Z 1 litlit. b) und an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. b):
a) | eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, | |||||||||
b) | eine an einer österreichischen Universität oder Universität der Künste erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi). |
20. Universitätsdozenten
Ernennungserfordernisse:
Für Universitätsdozenten an Universitäten (§ 154 Z 1 litlit. b) und an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. b):
a) | eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung, | |||||||||
b) | eine an einer österreichischen Universität oder Universität der Künste erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi). |