Anl. 1/20 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

20. Universitätsdozenten

Ernennungserfordernisse:

Für Universitätsdozenten an Universitäten (§ 154 Z 1 litlit. b) und an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. b):

a)

eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

b)

eine an einer österreichischen Universität oder Universität der Künste erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003

20. Universitätsdozenten

Ernennungserfordernisse:

Für Universitätsdozenten an Universitäten (§ 154 Z 1 litlit. b) und an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. b):

a)

eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,

b)

eine an einer österreichischen Universität oder Universität der Künste erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).

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