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28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle derEine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse der Z 28.1 lit. a der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, Litera a, der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.
28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.
28.4. Für Fachinspektoren:
28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle derEine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse der Z 28.1 lit. a der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, Litera a, der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.
28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.
28.4. Für Fachinspektoren: