Anl. 1/28 BDG 1979 28. VERWENDUNGSGRUPPE SQM

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. a)Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 undDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
  2. b)Litera beine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle derEine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse der Z 28.1 lit. a der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, Litera a, der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.

28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.

28.4. Für Fachinspektoren:

  1. a)Litera adie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 unddie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
  2. b)Litera beine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie
  3. c)Litera cim Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, festgelegten besonderen Erfordernisse.
  4. a)Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse
    1. aa)Sub-Litera, a, agemäß Z 23 oder 24 der Anlage 1 odergemäß Ziffer 23, oder 24 der Anlage 1 oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bgemäß Artikel II Z 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984 undgemäß Artikel römisch II Ziffer eins, oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und
  5. b)Litera beine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
  6. c)Litera cim Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2018
  1. a)Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 undDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
  2. b)Litera beine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle derEine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse der Z 28.1 lit. a der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 28 Punkt eins, Litera a, der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.

28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Ziffer 28 Punkt eins, durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.

28.4. Für Fachinspektoren:

  1. a)Litera adie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 unddie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 23 Punkt eins, und
  2. b)Litera beine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie
  3. c)Litera cim Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, festgelegten besonderen Erfordernisse.
  4. a)Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse
    1. aa)Sub-Litera, a, agemäß Z 23 oder 24 der Anlage 1 odergemäß Ziffer 23, oder 24 der Anlage 1 oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bgemäß Artikel II Z 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984 undgemäß Artikel römisch II Ziffer eins, oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und
  5. b)Litera beine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, im Bundessportakademiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
  6. c)Litera cim Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.

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