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28.1.Eine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
aa) | gemäß Z 23 oder 24 der Anlage 1 oder | |||||||||||||||||
bb) | gemäß Artikel II Z 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und | |||||||||||||||||
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
c) | im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse. |
28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.
28.4. Für Fachinspektoren
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28.1.Eine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse | ||||||||||||||||||
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aa) | gemäß Z 23 oder 24 der Anlage 1 oder | |||||||||||||||||
bb) | gemäß Artikel II Z 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und | |||||||||||||||||
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
c) | im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse. |
28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.
28.4. Für Fachinspektoren
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