Anl. 1/28 BDG 1979 28. VERWENDUNGSGRUPPE SQM

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

28.1.Eine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

a)

aa)

gemäß Z 23 oder 24 der Anlage 1 oder

bb)

gemäß Artikel II Z 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und

b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

b)

c)

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.

28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z 28.1 lit. a der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.

28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.

28.4. Für Fachinspektoren

a)

die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und

b)

eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie

c)

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2018

28.1.Eine Verwendung im Schulqualitätsmanagement und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und

Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse

a)

aa)

gemäß Z 23 oder 24 der Anlage 1 oder

bb)

gemäß Artikel II Z 1 oder 2 der Anlage zum LDG 1984 und

b) eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehr- oder Schulleitungspraxis an einer Schule, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder an einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

b)

c)

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten weiteren besonderen Erfordernisse.

28.2. Im Bereich des allgemein bildenden Pflichtschulwesens an Stelle der Erfordernisse der Z 28.1 lit. a der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule.

28.3. Im Bereich der Berufsschulen wird das Erfordernis der Z 28.1 durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen, jeweils gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung ersetzt.

28.4. Für Fachinspektoren

a)

die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 23.1 und

b)

eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an einer der betreffenden Schularten mit hervorragenden Leistungen sowie

c)

im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959 bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 festgelegten besonderen Erfordernisse.

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