Anl. 1/36 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

Ernennungserfordernisse:

36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a)

im Verwaltungsdienst:

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

b)

im Postdienst:

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

c)

im Postautodienst:

Berufskraftfahrer für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg,

d)

im Telekomdienst:

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf. Die Erlernung eines Lehrberufes wird bei Verwendung im Fernmeldebaudienst oder im Postautowerkstättendienst durch eine mindestens fünfzehnjährige einschlägige und aufgabenuniverselle Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 8 gemeinsam mit einer mündlichen Prüfung über das Arbeitsgebiet des Beamten (Fernmeldebau- oder Postautowerkstättenbefähigungsnachweis) ersetzt. Diese Prüfung ist in Form eines Fachgespräches vor einem Einzelprüfer abzulegen. Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamte zuzulassen,

a)

die mindestens sechs Monate alleinverantwortlich oder in einer Arbeitsgruppe auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7 verwendet worden sind und

b)

denen die Dienstbehörde bestätigt, daß die in lit. a angeführte Verwendung erfolgreich gewesen ist und das Anforderungsprofil eines Beamten der Verwendungsgruppe PT 7 im wesentlichen Teil des Berufsbildes erfüllt hat.

Auf die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über den Abschluß der Grundausbildung IV anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

36.4. Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes ,BerufskraftfahrerLehrberufes,Berufskraftfahrer` durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über sein Arbeitsgebiet nachweist. Auf die mündliche Prüfung ist Z 36.3 Satz 3 bis 5 anzuwenden.

36.5. Bei Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1992 die Lehre zum Lehrberuf ,KraftfahrzeugmechanikerLehrberuf,Kraftfahrzeugmechaniker` oder zum Lehrberuf ,LandmaschinenmechanikerLehrberuf,Landmaschinenmechaniker` begonnen haben und diese Lehre bis spätestens am 1. September 1997 erfolgreich abschließen, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes ,BerufskraftfahrerLehrberufes,Berufskraftfahrer` durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt.

36.6. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes im PTA-Bereich oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den §§ 27 bis 32 und dem § 33 Abs. 4 bis 7 vorgesehen werden, daß

a)

die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und

b)

dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 10.08.2002 bis 30.12.2003

36. VERWENDUNGSGRUPPE PT 7

Ernennungserfordernisse:

36.1. Eine in Z 36.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z 36.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.

36.2. Der Verwendungsgruppe PT 7 gehören neben den in § 105 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A oder B insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

a)

im Verwaltungsdienst:

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

b)

im Postdienst:

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

c)

im Postautodienst:

Berufskraftfahrer für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg,

d)

im Telekomdienst:

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,

e)

im Dienst bei der Mobilkom:

Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.

f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

36.3. Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a oder c und die Verwendung als Facharbeiter im einschlägigen Lehrberuf. Die Erlernung eines Lehrberufes wird bei Verwendung im Fernmeldebaudienst oder im Postautowerkstättendienst durch eine mindestens fünfzehnjährige einschlägige und aufgabenuniverselle Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 8 gemeinsam mit einer mündlichen Prüfung über das Arbeitsgebiet des Beamten (Fernmeldebau- oder Postautowerkstättenbefähigungsnachweis) ersetzt. Diese Prüfung ist in Form eines Fachgespräches vor einem Einzelprüfer abzulegen. Zu dieser Prüfung sind auf Antrag Beamte zuzulassen,

a)

die mindestens sechs Monate alleinverantwortlich oder in einer Arbeitsgruppe auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7 verwendet worden sind und

b)

denen die Dienstbehörde bestätigt, daß die in lit. a angeführte Verwendung erfolgreich gewesen ist und das Anforderungsprofil eines Beamten der Verwendungsgruppe PT 7 im wesentlichen Teil des Berufsbildes erfüllt hat.

Auf die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über den Abschluß der Grundausbildung IV anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

36.4. Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 40. Lebensjahr vollendet haben, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes ,BerufskraftfahrerLehrberufes,Berufskraftfahrer` durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist und der Beamte die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Prüfung über sein Arbeitsgebiet nachweist. Auf die mündliche Prüfung ist Z 36.3 Satz 3 bis 5 anzuwenden.

36.5. Bei Kraftfahrern, die spätestens am 1. September 1992 die Lehre zum Lehrberuf ,KraftfahrzeugmechanikerLehrberuf,Kraftfahrzeugmechaniker` oder zum Lehrberuf ,LandmaschinenmechanikerLehrberuf,Landmaschinenmechaniker` begonnen haben und diese Lehre bis spätestens am 1. September 1997 erfolgreich abschließen, wird das Erfordernis der Erlernung des Lehrberufes ,BerufskraftfahrerLehrberufes,Berufskraftfahrer` durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt.

36.6. Der Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes im PTA-Bereich oder der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV. In der Verordnung über diese Grundausbildung kann abweichend von den §§ 27 bis 32 und dem § 33 Abs. 4 bis 7 vorgesehen werden, daß

a)

die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und

b)

dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.

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