Anl. 1/39 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

39. VERWENDUNGSGRUPPE K 1

Ernennungserfordernisse:

39.1. Verwendung als

Leitende medizinisch-technische Oberassistentin

(Leitender medizinisch-technischer Oberassistent) oder

Medizinisch-technische Oberassistentin (medizinisch-technischer Oberassistent) oder

Medizinisch-technische Stationsassistentin (medizinisch-technischer Stationsassistent).

39.2. Überdies

a)

die Berufsberechtigung nach § 3 des MTDzur Ausübung eines gehobenen medizinisch-Gesetzestechnischen Dienstes und

b)

dasein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes oder nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.

nach dem MTD-Gesetz.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.08.1997

39. VERWENDUNGSGRUPPE K 1

Ernennungserfordernisse:

39.1. Verwendung als

Leitende medizinisch-technische Oberassistentin

(Leitender medizinisch-technischer Oberassistent) oder

Medizinisch-technische Oberassistentin (medizinisch-technischer Oberassistent) oder

Medizinisch-technische Stationsassistentin (medizinisch-technischer Stationsassistent).

39.2. Überdies

a)

die Berufsberechtigung nach § 3 des MTDzur Ausübung eines gehobenen medizinisch-Gesetzestechnischen Dienstes und

b)

dasein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes oder nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.

nach dem MTD-Gesetz.

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