Anl. 1/39 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
  1. a)Litera adie Berufsberechtigung nach § 3 des MTD-Gesetzes unddie Berufsberechtigung nach Paragraph 3, des MTD-Gesetzes und
  2. b)Litera bdas Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes oder nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.das Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 32, des MTD-Gesetzes oder nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes.
  3. a)Litera adie Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und
  4. b)Litera bein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung
nach dem MTD-Gesetz.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.08.1997
  1. a)Litera adie Berufsberechtigung nach § 3 des MTD-Gesetzes unddie Berufsberechtigung nach Paragraph 3, des MTD-Gesetzes und
  2. b)Litera bdas Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 32 des MTD-Gesetzes oder nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.das Zeugnis über eine Sonderausbildung nach Paragraph 32, des MTD-Gesetzes oder nach Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes.
  3. a)Litera adie Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und
  4. b)Litera bein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung
nach dem MTD-Gesetz.

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