§ 2 BauRG (weggefallen)

Baurechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1990 bis 31.12.9999
§ 2 BauRG (weggefallen) seit 01.07.1990 weggefallen.

Ein Baurecht kann nur an Grundstücken des Staates, eines Landes, Bezirkes, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fonds begründet werden. Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen können an ihren Grundstücken ein Baurecht begründen, wenn im einzelnen Falle durch Anspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht.

Stand vor dem 30.06.1990

In Kraft vom 15.06.1912 bis 30.06.1990
§ 2 BauRG (weggefallen) seit 01.07.1990 weggefallen.

Ein Baurecht kann nur an Grundstücken des Staates, eines Landes, Bezirkes, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fonds begründet werden. Kirchen, Pfründen, kirchliche Anstalten oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen können an ihren Grundstücken ein Baurecht begründen, wenn im einzelnen Falle durch Anspruch der politischen Landesbehörde festgestellt ist, daß die Begründung dem öffentlichen Interesse entspricht.

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