§ 99a BSVG (weggefallen)

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 99a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.Paragraph 99 a,

Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 54 genannten Fällen auch während Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im Paragraph 54, genannten Fällen auch während

  1. 1.Ziffer einseines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,
  2. 2.Ziffer 2des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,
  3. 3.Ziffer 3des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
  4. 4.Ziffer 4des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
  5. 5.Ziffer 5der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  6. 6.Ziffer 6des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit,
  7. 7.Ziffer 7des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
  8. 8.Ziffer 8des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2001
§ 99a BSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.Paragraph 99 a,

Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 54 genannten Fällen auch während Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im Paragraph 54, genannten Fällen auch während

  1. 1.Ziffer einseines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,
  2. 2.Ziffer 2des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem GSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,
  3. 3.Ziffer 3des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
  4. 4.Ziffer 4des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,
  5. 5.Ziffer 5der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  6. 6.Ziffer 6des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit,
  7. 7.Ziffer 7des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,des Bezuges von Entgelt gemäß Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,
  8. 8.Ziffer 8des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

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