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Paragraph 39 a, (1) Für die WinterfeiertageAbweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.
(2) Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum zwischen 24von 16. Dezember 1996 und 6März 2020 bis 15. Jänner 1997 gelten die Bestimmungen des Abschnitts römisch III a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach Paragraphen 13 i und 13j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß bestehtMai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.
Paragraph 39 a, (1) Für die WinterfeiertageAbweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.
(2) Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum zwischen 24von 16. Dezember 1996 und 6März 2020 bis 15. Jänner 1997 gelten die Bestimmungen des Abschnitts römisch III a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach Paragraphen 13 i und 13j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß bestehtMai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.