§ 39a BUAG

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Paragraph 39 a, (1) Für die WinterfeiertageAbweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.

(2) Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum zwischen 24von 16. Dezember 1996 und 6März 2020 bis 15. Jänner 1997 gelten die Bestimmungen des Abschnitts römisch III a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach Paragraphen 13 i und 13j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß bestehtMai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.

  1. (2)Absatz 2Im Kalenderjahr 1996 erfolgt die Vorschreibung und Einhebung von Zuschlägen für die Vergütung der Winterfeiertage 1996/1997 beginnend mit dem Zuschlagszeitraum 96/07. Die Vorschreibung kann nach Maßgabe der technischen und administrativen Möglichkeiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse auch für mehrere Zuschlagszeiträume gemeinsam erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, das bis 31. März 1997 reicht, gilt § 13k Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a und unter Berücksichtigung des Abs. 1 zu schätzen ist.Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, das bis 31. März 1997 reicht, gilt Paragraph 13 k, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a und unter Berücksichtigung des Absatz eins, zu schätzen ist.
  3. (4)Absatz 4Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4, daß die darin als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des Zuschlags für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten ist.Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4,, daß die darin als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des Zuschlags für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten ist.
  4. (5)Absatz 5Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen ist.Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1998, festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen ist.

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.08.2005

Paragraph 39 a, (1) Für die WinterfeiertageAbweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.

(2) Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und 21 Abs. 2 sind im Zeitraum zwischen 24von 16. Dezember 1996 und 6März 2020 bis 15. Jänner 1997 gelten die Bestimmungen des Abschnitts römisch III a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach Paragraphen 13 i und 13j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß bestehtMai 2020 keine Zuschläge zu entrichten.

  1. (2)Absatz 2Im Kalenderjahr 1996 erfolgt die Vorschreibung und Einhebung von Zuschlägen für die Vergütung der Winterfeiertage 1996/1997 beginnend mit dem Zuschlagszeitraum 96/07. Die Vorschreibung kann nach Maßgabe der technischen und administrativen Möglichkeiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse auch für mehrere Zuschlagszeiträume gemeinsam erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, das bis 31. März 1997 reicht, gilt § 13k Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a und unter Berücksichtigung des Abs. 1 zu schätzen ist.Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, das bis 31. März 1997 reicht, gilt Paragraph 13 k, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a und unter Berücksichtigung des Absatz eins, zu schätzen ist.
  3. (4)Absatz 4Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4, daß die darin als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des Zuschlags für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten ist.Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4,, daß die darin als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des Zuschlags für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten ist.
  4. (5)Absatz 5Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen ist.Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1998, festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen ist.

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