§ 194 AußStrG (weggefallen)

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Paragraph§ 194, AußStrG (1weggefallen) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassenseit 01.01.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Das Edikt muss enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
    2. 2.Ziffer 2das geringste Gebot;
    3. 3.Ziffer 3Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
    4. 4.Ziffer 4Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
    5. 5.Ziffer 5den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.
  2. (3)Absatz 3Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Absatz 2, Ziffer 5, ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist Paragraph 71, EO sinngemäß anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2008
Paragraph§ 194, AußStrG (1weggefallen) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassenseit 01.01.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Das Edikt muss enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;
    2. 2.Ziffer 2das geringste Gebot;
    3. 3.Ziffer 3Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;
    4. 4.Ziffer 4Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;
    5. 5.Ziffer 5den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.
  2. (3)Absatz 3Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Absatz 2, Ziffer 5, ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist Paragraph 71, EO sinngemäß anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.