§ 194 AußStrG (weggefallen)

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Edikt

§ 194.§ 194 AußStrG (1weggefallen) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassenseit 01.01.2009 weggefallen.

(2) Das Edikt muss enthalten

1.

die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;

2.

das geringste Gebot;

3.

Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;

4.

Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;

5.

den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.

(3) Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2008
Edikt

§ 194.§ 194 AußStrG (1weggefallen) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassenseit 01.01.2009 weggefallen.

(2) Das Edikt muss enthalten

1.

die Bezeichnung des feilzubietenden Gegenstandes;

2.

das geringste Gebot;

3.

Ort und Zeit der Versteigerung sowie der Besichtigung;

4.

Ort und Zeit, zu der in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Unterlagen Einsicht genommen werden kann;

5.

den ausdrücklichen Hinweis, dass es sich um eine freiwillige Feilbietung handelt und Pfandrechte und sonstige Lasten - soweit sich aus den Feilbietungsbedingungen nichts anderes ergibt - durch die Feilbietung nicht berührt und auf den Verkaufspreis nicht angerechnet werden.

(3) Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.