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§ 194.§ 194 AußStrG (1weggefallen) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassenseit 01.01.2009 weggefallen.
(2) Das Edikt muss enthalten
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(3) Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.
§ 194.§ 194 AußStrG (1weggefallen) Sobald die Bewilligung der Feilbietung rechtskräftig ist, hat das Gericht das Feilbietungsedikt zu erlassenseit 01.01.2009 weggefallen.
(2) Das Edikt muss enthalten
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(3) Das Edikt wird durch Aufnahme der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 in die Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die Angabe nach Abs. 2 Z 5 ist als allgemeiner Hinweis der Bekanntmachung in der Ediktsdatei voranzustellen. Im Übrigen ist § 71 EO sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Edikt ist den Parteien zu eigenen Handen sowie dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen.