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und Eignungsprüfung
§ 3 AufEiPVO. (1weggefallen) Zur Feststellung der Eignung des Schülers für die berufsbildenden mittleren Schulen, ausgenommen die Forstfachschule, und die berufsbildenden höheren Schulen sind an diesen Schulen an Stelle der Aufnahmsprüfung nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellte Untersuchungsverfahren (standardisierte Untersuchungsverfahren) durchzuführenseit 01.04.1997 weggefallen.
(2) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den Höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik ist zusätzlich zu den standardisierten Untersuchungsverfahren eine Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 170/1978)
und Eignungsprüfung
§ 3 AufEiPVO. (1weggefallen) Zur Feststellung der Eignung des Schülers für die berufsbildenden mittleren Schulen, ausgenommen die Forstfachschule, und die berufsbildenden höheren Schulen sind an diesen Schulen an Stelle der Aufnahmsprüfung nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellte Untersuchungsverfahren (standardisierte Untersuchungsverfahren) durchzuführenseit 01.04.1997 weggefallen.
(2) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den Höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik ist zusätzlich zu den standardisierten Untersuchungsverfahren eine Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 170/1978)